Im November 1990 wurde dem Gericht in einem anderen Verfahren vorgetragen, die Antragsgegnerin wohne seit Unter Hinweis darauf, daß bei Richtigkeit dieser Behauptung das Amtsgericht Fürth i.Odw. zuständig sei, forderte das Amtsgericht Sinsheim den Antragsteller zur Stellungnahme hierzu auf.Dieser erklärte, Einer Verweisung der Scheidungssache im schriftlichen Verfahren an das Amtsgericht Fürth werde nicht entgegengetreten. Dezember 1990 erklärte sich das Amtsgericht Sinsheim für örtlich unzuständig und verwies "mit dem unterstellten Einverständnis der Beteiligten" das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth i.Odw.. Dezember 1990 die Akten mit dem Bemerken zurück, die Übernahme des Verfahrens werde abgelehnt. Das Amtsgericht Sinsheim hat die Akten dem Bundesgerichtshof mit der Bitte vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen. Dezember 1990, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht mitgeteilt. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Sinsheim, falls es weiterhin Zweifel an seiner Zuständigkeit hat, zunächst aufzuklären haben wird, ob die Antragsgegnerin bei Zustellung des Scheidungsantrags mit ihren Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt, der nicht mit ihrem Wohnsitz zusammenzufallen brauchte, in Meckesheim hatte. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Sinsheim vom 18. Dezember 1990 stammt nicht von der Antragsgegnerin, sondern vom Antragsteller.
BUNDESGERICHTSHOF
XII ARZ 4/91 BESCHLUSS
in der Familiensache
Armand Gerhard
|straße 0, Lfl
Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt fl
______ Straße
N|
gegen
Sab^i^Gertrude J HHB geb. R{
Antragsgegnerin
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
am 30. Januar 1991
beschlossen;
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben zwei minderjährige Kinder: und Der beim
Amtsgericht - Familiengericht - SflHHB eingereichte Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) wurde der Ehefrau (Antragsgegnerin) unter der Anschrift "FflBHHstraße ■,
, bei Reek" am 20. Juni 1990 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt.
Im November 1990 wurde dem Gericht in einem anderen Verfahren vorgetragen, die Antragsgegnerin wohne seit
1. September 1989 in WaSBHBH. Unter Hinweis darauf, daß bei Richtigkeit dieser Behauptung das Amtsgericht Fürth i.Odw. zuständig sei, forderte das Amtsgericht Sinsheim den Antragsteller zur Stellungnahme hierzu auf. Dieser erklärte,
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es sei zutreffend, daß die Antragsgegnerin in Wald-Michelbach wohne. Ursprünglich habe sie auch in Meckesheim bei ihren Eltern gewohnt; das Kind NHHH werde dort des öfteren abgegeben. Einer Verweisung der Scheidungssache im schriftlichen Verfahren an das Amtsgericht Fürth werde nicht entgegengetreten. Fürsorglich werde Verweisungsantrag gestellt .
Am 18. Dezember 1990 erklärte sich das Amtsgericht Sinsheim für örtlich unzuständig und verwies "mit dem unterstellten Einverständnis der Beteiligten" das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth i.Odw.. Dieses Gericht sandte am 27. Dezember 1990 die Akten mit dem Bemerken zurück, die Übernahme des Verfahrens werde abgelehnt. Das Verfahren sei seit 20. Juni 1990 beim Amtsgericht Sinsheim anhängig. Der Verweisungsbeschluß vom 18. Dezember 1990 sei nicht bindend, da der Antragsgegnerin kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
Das Amtsgericht Sinsheim hat die Akten dem Bundesgerichtshof mit der Bitte vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
II.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es
SV
hier. Das Amtsgericht Fürth i.Odw. hat seine Verfügung vom 27. Dezember 1990, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht mitgeteilt. Es handelt sich deshalb nur um einen gerichtsinternen Vorgang, der nicht als Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790).
III.
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Sinsheim, falls es weiterhin Zweifel an seiner Zuständigkeit hat, zunächst aufzuklären haben wird, ob die Antragsgegnerin bei Zustellung des Scheidungsantrags mit ihren Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt, der nicht mit ihrem Wohnsitz zusammenzufallen brauchte, in Meckesheim hatte.
Traf dies zu, so ist das Amtsgericht Sinsheim zuständig (§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Sinsheim vom 18. Dezember 1990 steht nicht entgegen . Vor seinem Erlaß wurde der Antragsgegnerin kein recht-
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liches Gehör zu dem Verweisungsantrag des Antragstellers gewährt (BGHZ 71, 69, 72). Der vom vorlegenden Gericht dazu erwähnte Schriftsatz vom 10. Dezember 1990 stammt nicht von der Antragsgegnerin, sondern vom Antragsteller.
Lohmann
Knauber