* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ARZ 3/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 3/98

Mit den Amtsgerichten Wuppertal und Pankow-Weißensee haben sich zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte -Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt; die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Pankow-Weißensee in dem Beschluß vom 23. 2. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee ist als zuständig zu bestimmen. März 1997 mehr dort wohnte, bestimmt sich die Zuständigkeit für das beantragte Ehescheidungsverfahren gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragsgegnerin im Inland. - Familien-gericht - Tempelhof-Kreuzberg anstelle des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow-Weißensee als das für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin zuständige Berliner Familiengericht bezeichnet. Gründe, die diesen Berichtigungsbeschluß als willkürlich und damit für das Verfahren unverbindlich erscheinen lassen könnten, sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee nicht ersichtlich. Februar 1997 hatte Rechtsanwalt St. aus Berlin den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, daß die Antragsgegnerin ihn mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt habe, so daß die Antragsschrift an ihn zugestellt werden könne. März 1997 teilte er dem Amtsgericht Wuppertal mit, die Antragsgegnerin halte sich "in Berlin" auf.Als daraufhin die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers beantragten, den Rechtsstreit an "das zuständige Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) zu verweisen", erklärte Rechtsanwalt St. für die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. April 1997, er stimme "der Verweisung an das zuständige Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin" zu. Bei dieser Sachlage ergibt sich eindeutig, daß das Verfahren nach der Vorstellung des Amtsgerichts Wuppertal und auch der Parteien an das für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin in Berlin örtlich zuständige Amtsgericht Daß in dem Verweisungsbeschluß statt des danach zuständigen Familiengerichts Pankow-Weißensee das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg genannt wurde, stellte sich als Fehlbezeichnung dar, die durch eine Verkennung der örtlichen Verhältnisse in Berlin verursacht war. April 1997 davon aus, daß diesem der Aufenthaltsort seiner Mandantin bekannt war und daß für diesen Aufenthaltsort unter den beiden Berliner Familiengerichten das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig sei, nachdem Rechtsanwalt St. in dem Schriftsatz vom 28. ", hat das Amtsgericht Wuppertal mit dem Beschluß vom 12. Januar 1998 rechtsfehlerfrei die Bezeichnung des örtlich zuständigen Familiengerichts in Berlin, an welches das Verfahren gemäß Beschluß vom 5.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtzuständigWuppertalFamiliengerichtMärzBerlinZPOPankow-Weißensee

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 3/98
vom 18. März 1998 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Pankow-Weißen-see,
13189 Berlin.
Gründe:
1.	Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Wuppertal und Pankow-Weißensee haben sich zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte -Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt; die Ablehnung der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Pankow-Weißensee in dem Beschluß vom 23. Januar 1998 ist als Erklärung der örtlichen Unzuständigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO anzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. November 1984 - IVb ARZ 55/84).
2.	Das Amtsgericht Pankow-Weißensee ist als zuständig zu bestimmen. Es ist an den wirksam ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Mai 1997 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Januar 1998 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.
Gründe, die die Bindungswirkung des auf Antrag des Antragstellers nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin und mit deren ausdrücklicher Zustimmung ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise in Frage stellen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor.
Da die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Heiligenhaus im Bezirk des Amtsgerichts
-	Familiengericht - Velbert hatten und keiner von ihnen bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 20. März 1997 mehr dort wohnte, bestimmt sich die Zuständigkeit für das beantragte Ehescheidungsverfahren gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Antragsgegnerin im Inland. Von dieser Rechtslage ist das zunächst nach § 606
Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO angegangene Amtsgericht
-	Familiengericht - Wuppertal bei Erlaß des
 Verweisungsbeschlusses vom 5. Mai 1997 zutreffend ausgegangen. Dabei hat es jedoch offenkundig die örtlichen Verhältnisse in Berlin verkannt und deshalb fälschlich das Amtsgericht
-	Familien-gericht - Tempelhof-Kreuzberg anstelle des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow-Weißensee als das für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin zuständige Berliner Familiengericht bezeichnet. Diese offenbare Unrichtigkeit hat das Amtsgericht Wuppertal in dem Beschluß vom 12. Januar 1998 gemäß § 319 ZPO rechtsfehlerfrei berichtigt (vgl. BVerfGE 29, 45, 49/50; auch Senatsbeschluß vom 17. Februar 1993 - XII ARZ 2/93 = NJW-RR 1993, 700).
Gründe, die diesen Berichtigungsbeschluß als willkürlich und damit für das Verfahren unverbindlich erscheinen lassen könnten, sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1997 hatte Rechtsanwalt St.	aus Berlin den
 Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt, daß die Antragsgegnerin ihn mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt habe, so daß die Antragsschrift an ihn zugestellt werden könne. Mit Schriftsatz vom 21. März 1997 teilte er dem Amtsgericht Wuppertal mit, die Antragsgegnerin halte sich "in Berlin" auf. Als daraufhin die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers beantragten, den Rechtsstreit an "das zuständige Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) zu verweisen", erklärte Rechtsanwalt St.	für die Antragsgegnerin mit
 Schriftsatz vom 28. April 1997, er stimme "der Verweisung an das zuständige Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin" zu. Später gab Rechtsanwalt St.	auf gerichtliche Anfrage
 mit Schriftsätzen vom 3. Juni und 15. September 1997 die Anschrift der Antragsgegnerin in "L.	Allee	bei
 Sch.	, 13407 Berlin" bekannt, woraus die Zuständigkeit des
 anderen Familiengerichts in Berlin, nämlich des Amtsgerichts
-	Familiengericht - Pankow-Weißensee, folgte.
Bei dieser Sachlage ergibt sich eindeutig, daß das Verfahren nach der Vorstellung des Amtsgerichts Wuppertal und auch der Parteien an das für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin in Berlin örtlich zuständige Amtsgericht
-	Familiengericht - verwiesen werden sollte. Daß in dem Verweisungsbeschluß statt des danach zuständigen Familiengerichts Pankow-Weißensee das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg genannt wurde, stellte sich als Fehlbezeichnung dar, die durch eine Verkennung der örtlichen Verhältnisse in Berlin verursacht war. Zwar hatte das Amtsgericht Wuppertal, wie das Amtsgericht Pankow-Weißensee in seinem Beschluß vom 23. Januar 1998 ausführt, vor Erlaß des Verweisungsbeschlusses vom 5. Mai 1997 die genaue Anschrift der Antragsgegnerin "in Berlin" nicht erfragt. Es ging jedoch
 ersichtlich aufgrund der Mitteilungen ihres - in Berlin ansässigen - Prozeßbevollmächtigten vom 7. Februar, 21. März und 28. April 1997 davon aus, daß diesem der Aufenthaltsort seiner Mandantin bekannt war und daß für diesen Aufenthaltsort unter den beiden Berliner Familiengerichten das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig sei, nachdem Rechtsanwalt St.	in dem Schriftsatz vom 28. April 1997 ausdrücklich
 dieses Gericht als das "zuständige Familiengericht ... in Berlin" bezeichnet hatte.
Da im übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Antragsgegnerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 20. März 1997 "in Berlin" an einem anderen Ort aufgehalten habe als unter der sowohl am 3. Juni als auch am 15. September 1997 angegebenen Anschrift "L.	Allee	bei	Sch.	",	hat	das
 Amtsgericht Wuppertal mit dem
 Beschluß vom 12. Januar 1998 rechtsfehlerfrei die Bezeichnung des örtlich zuständigen Familiengerichts in Berlin, an welches das Verfahren gemäß Beschluß vom 5. Mai 1997 verwiesen wurde, nach § 319 ZPO "berichtigt".
Blumenrohr	Krohn	Gerber
 Sprick
Weber-Monecke