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BGH · XII ARZ 3/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 3/95

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, da weder das Amtsgericht Memmingen seinen Beschluß vom 26. - mit dem es sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Varel verwiesen hat - noch das Amtsgericht Varel seine Verfügung vom 2. - mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat -den Parteien zur Kenntnis gebracht hat. Das Amtsgericht Varel ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnungsgemäß ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Memmingen vom 26. Da die Parteien keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und keiner von ihnen bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Wennigsen hatte, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt hatten (S 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestimmt sich die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren danach, wo der Antragsgegner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern oder, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei den Großeltern in Italien haben sollten, der Antragsgegner allein bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (im Inland) hatte (§ 606 Abs. 1 Satz 2 bzw. September 1994 in M0H zugestellt worden ist, wird für die Ermittlung des zuständigen Gerichts zu klären sein, seit wann er sich zu jener Zeit für "die Sommersaison" in gehalten, und ob er diesen Ort für längere Zeit und nicht nur vorübergehend, ggf.auch nur für den größeren Teil des Jahres (nach dem Vortrag der Antragstellerin von Februar bis Oktober), zu dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt seines Daseins gemacht hat. Bei einer seit mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit in einem Eiscafä, die sich jeweils von (etwa) Februar bis Oktober des Jahres hinzieht, dürfte dies entgegen der von dem Amtsgericht Memmingen in dem Verweisungsbeschluß vom 26. dazu Zöller/Phi-lippi aaO § 606 Rdn. 20 a.E.), dann bestimmt sich die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Klägerin in Varel.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtZPOARZParteiAntragsgegnergewöhnlichAufenthalt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 3/95
vom 29. März 1995 in der Familiensache
 Claudia d e
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Celeste d e
MiHHÜ^Mstraße Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt .
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, da weder das Amtsgericht Memmingen seinen Beschluß vom 26. Januar 1995
-	mit dem es sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Varel verwiesen hat - noch das Amtsgericht Varel seine Verfügung vom 2. Februar 1995
-	mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat -den Parteien zur Kenntnis gebracht hat. Sowohl der Beschluß vom 26. Januar 1995 als auch die Verfügung vom 2. Februar 1995 sind damit gerichtsinterne Vorgänge geblieben, die nicht als Unzuständigerklärungen im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 = BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung rechtskräftige 5 m.w.N.; vom 23. November 1988
-	iVb ARZ 42/88 = BGHR ZPO § 606 Abs. 2 Satz 2 Untersuchungshaft 1; vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95, zur Veröffentlichung bestimmt).
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2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Das Amtsgericht Varel ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit und Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnungsgemäß ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Memmingen vom 26. Januar 1995 nicht gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO), da der Beschluß zwar existent, aber mangels Bekanntgabe an die Parteien nicht wirksam geworden ist (S 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 281 Rdn. 13; Zöller/Vollkommer aaO § 329 Rdn. 6, 7 und 22; auch Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 aaO) .
Da die Parteien keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und keiner von ihnen bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Wennigsen hatte, in dem sie ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt hatten (S 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestimmt sich die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren danach, wo der Antragsgegner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern oder, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei den Großeltern in Italien haben sollten, der Antragsgegner allein bei Eintritt der Rechtshängigkeit seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort (im Inland) hatte (§ 606 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nachdem der Scheidungsantrag vom 20. Juli 1994 dem Antragsgegner am 14. September 1994 in M0H zugestellt worden ist, wird für die Ermittlung des zuständigen Gerichts zu klären sein, seit wann er sich zu jener Zeit für "die Sommersaison" in	gehalten,	und	ob	er
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diesen Ort für längere Zeit und nicht nur vorübergehend, ggf. auch nur für den größeren Teil des Jahres (nach dem Vortrag der Antragstellerin von Februar bis Oktober), zu dem tatsächlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt seines Daseins gemacht hat. Bei einer seit mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit in einem Eiscafä, die sich jeweils von (etwa) Februar bis Oktober des Jahres hinzieht, dürfte dies entgegen der von dem Amtsgericht Memmingen in dem Verweisungsbeschluß vom 26. Januar 1995 vertretenen Auffassung zu bejahen sein.
Sollte sich ergeben, daß der Antragsgegner im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. dazu Zöller/Phi-lippi aaO § 606 Rdn. 20 a.E.), dann bestimmt sich die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Klägerin in Varel.
Gerber
 Sprick
Blumenröhr
 Krohn
Nonnenkamp