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BGH · XII ARZ 3/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 3/91

September 1963 geborene Antragstellerin ist durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona wegen Geistesschwäche entmündigt worden. Auf Veranlassung des Vormundes und mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gemäß Beschluß vom 6. Oktober 1990 beim Amtsgericht Hamburg-Altona eingegangenen Antrag auf Aufhebung der Entmündigung hat dieses Gericht mit Zustimmung der Antragstellerin durch Verfügung vom 22. Das Amtsgericht Lüneburg hat durch einen (der Antragstellerin und dem Vormund bekanntgegebenen) Beschluß vom 30. November 1990 die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe ihren Wohnsitz in Hamburg. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat daraufhin die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Dorthin will sie - anscheinend mit Billigung ihres Vormunds, wie sich aus dessen Antrag auf Genehmigung der stationären Unterbringung vom 4. März 1987 - IVb ARZ 6/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6, allgemeiner Gerichtsstand 1), würde mangels Bestehens eines anderen Wohnsitzes !£■■■■ als Aufenthaltsort den allgemeinen Gerichtsstand der Antragstellerin bestimmen (§ 16 ZPO) und die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg begründen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 7 BGB § 16 ZPO
AmtsgerichtVormundzuständigARZZPOHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ARZ 3/91	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 wegen Aufhebung der Entmündigung
 betreffend Gabriele 18. September 1963, krankenhaus
 geboren am
 Landes-
Antragstellerin,
 Weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Bernd F. S\ als Vormund
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 6. Februar 1991
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die am 18. September 1963 geborene Antragstellerin ist durch Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona wegen Geistesschwäche entmündigt worden. Ihr Vormund ist seit dem 5. September 1988 Rechtsanwalt Schwarze in Hamburg. Auf Veranlassung des Vormundes und mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung gemäß Beschluß vom 6. September 1989 war die Antragstellerin in einer geschlossenen Abteilung des NfMHI-HHHHHB Landeskrankenhauses	untergebracht. Seit
 dem 23. Mai 1990 befindet sie sich dort in einer offenen Abteilung .
Einen am 29. Oktober 1990 beim Amtsgericht Hamburg-Altona eingegangenen Antrag auf Aufhebung der Entmündigung hat dieses Gericht mit Zustimmung der Antragstellerin durch Verfügung vom 22. November 1990 an das Amtsgericht Lüneburg
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mit der Bitte um Übernahme zuständigkeitshalber weitergegeben. Das Amtsgericht Lüneburg hat durch einen (der Antragstellerin und dem Vormund bekanntgegebenen) Beschluß vom 30. November 1990 die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe ihren Wohnsitz in Hamburg. Das Amtsgericht Hamburg-Altona hat daraufhin die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1.	Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es jedenfalls auf seiten des Amtsgerichts Hamburg-Altona. Bei dessen Verfügung vom 22. November 1990 - die noch vor der förmlichen Einleitung des Verfahrens erging - handelt es sich um eine interne, den Beteiligten nicht bekannt gemachte Aktenverfügung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Grundlage für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO sein kann (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1983
- IVb ARZ 38/83 - FamRZ 1984, 37). Ebensowenig erfüllt die Vorlageverfügung dieses Gerichts vom 3. Januar 1991 an den Bundesgerichtshof die Anforderungen, die an eine nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen beschlossene Unzuständigkeitserklärung eines Gerichtes zu stellen sind.
2.	Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß nach Aktenlage das Amtsgericht Lüneburg für die Wiederaufhebung der Entmündigung ausschließlich zuständig sein dürfte, denn

die Antragstellerin hat dort ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 676 Abs. 1 ZPO). Für einen Wohnsitz-Gerichtsstand in Hamburg im Sinne von § 13 ZPO i.V. mit § 7 BGB ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hatte schon vor der Einweisung in die geschlossene Abteilung ihren Wohnsitz in Hamburg aufgegeben, denn sie gehörte mit Willen ihres gesetzlichen Vertreters einer sogenannten Außenwohngruppe in Scheeßel an. Dorthin will sie - anscheinend mit Billigung ihres Vormunds, wie sich aus dessen Antrag auf Genehmigung der stationären Unterbringung vom 4. September 1989 ergibt, - indessen nicht zurückkehren. Selbst wenn die seitherige klinische Behandlung in	nicht	als eine mit
 Domizilwillen der Antragstellerin oder ihres Vormundes vollzogene Wohnsitzbegründung anzusehen wäre (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ARZ 6/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6, allgemeiner Gerichtsstand 1), würde mangels Bestehens eines anderen Wohnsitzes !£■■■■ als Aufenthaltsort den allgemeinen Gerichtsstand der Antragstellerin bestimmen (§ 16 ZPO) und die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lüneburg begründen.
Lohmann
 Nonnenkamp