März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Es ist an die Verweisung des Amtsgerichts Koblenz gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO). Zwar war die auf die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien gestützte Verweisung verfahrensfehlerhaft. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1; vom 6. Die Verweisung war danach zwar rechtsfehlerhaft, rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer jeder Rechtsgrundlage entbehrenden und damit willkürlichen Entscheidung (Senatsbeschluß vom 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 2/98 vom 11. März 1998 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Köln. Gründe: Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Mit den Parteien jeweils mitgeteilten Beschlüssen vom 25. November 1997 und 26. Januar 1998 haben sich die Amtsgerichte Koblenz und Köln rechtskräftig für unzuständig erklärt. Als zuständig ist das Amtsgericht Köln zu bestimmen. Es ist an die Verweisung des Amtsgerichts Koblenz gebunden (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO). Gründe, die ausnahmsweise die Bindungswirkung entfallen lassen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72 und ständig), liegen nicht vor. Zwar war die auf die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien gestützte Verweisung verfahrensfehlerhaft. Die Unterhaltsklage ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht Koblenz eingereicht worden. Sie war auch bereits rechtshängig, als die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen wurde. Damit schied eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aus, da sie die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts wegen § 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht mehr verändern konnte 3 (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - I ARZ 579/75 -NJW 1976, 626; Senatsbeschlüsse vom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1; vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93 - NJW-RR 1994, 126). Die Verweisung war danach zwar rechtsfehlerhaft, rechtfertigt aber noch nicht die Annahme einer jeder Rechtsgrundlage entbehrenden und damit willkürlichen Entscheidung (Senatsbeschluß vom 2. März 1988 aaO). Blumenrohr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke