* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ARZ 2/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 2/92

Zuständig ist das Amtsgericht Norden. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist der Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung der Auskunftsklage am 4. September 1991 (§§ 13, 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO); eine spätere Wohnsitzverlegung ist nach dem Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit unerheblich (§ 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Norden ist durch dessen Verweisungsbeschluß vom 12. Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist mithin das Amtsgericht Norden als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 13 ZPO
AmtsgerichtsZPOZustellungZuständigkeitNorden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
&
BESCHLUSS
XII ARZ 2/92
vom 5. Februar 1992 in der Familiensache
 Chris und Cindy C 4M r beide vertreten durch die Mutter Gina	alle	wohnhaft	Kaakstraße	15,
Kläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
___	Istraße	26,
W|
und Helmut
 gegen
Günter
 Beklagter
*26
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Hahne
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Norden.
Gründe:
Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit ist der Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung der Auskunftsklage am 4. September 1991 (§§ 13, 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO); eine spätere Wohnsitzverlegung ist nach dem Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit unerheblich (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Nach seinen glaubhaften Angaben im Termin vom 28. November 1991, die durch die Ermittlungen des Amtsgerichts Düsseldorf beim dortigen Einwohnermeldeamt erhärtet worden sind, hat der Beklagte zu dem danach maßgebenden Zeitpunkt noch in Norden gewohnt; daß die Zustellung an eine Adresse in Willmsfeld erfolgt ist, ist dadurch zu erklären, daß seine dort wohnhaften Eltern Zustellungen für ihn entgegengenommen haben. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Norden ist durch dessen Verweisungsbeschluß vom 12. September 1991 unberührt geblieben. Da dem Beklagten vor Erlaß dieses Beschlusses nicht das rechtliche Gehör zur Zuständigkeitsfrage gewährt worden ist, entfaltet er keine Bindungswirkung
3
gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 71, 69, 72 f). Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist mithin das Amtsgericht Norden als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Lohmann	Zysk