Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Tuttlingen vom 1. Die Sache wird an das Amtsgericht Tuttlingen zurückgegeben. Oktober 1996 - XII ARZ 13/96 - FamRZ 1997, 488; s.a. Senatsurteil vom 1. Er ist zur Klarstellung aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht Tuttlingen zurückzugeben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 1/98 vom 4. Februar 1998 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Tuttlingen vom 1. Dezember 1997 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tuttlingen zurückgegeben. Gründe: Soweit die Klägerin mit der vorliegenden Abänderungsklage (§ 323 ZPO) die Erhöhung titulierten nachehelichen Unterhalts verlangt, steht der Klage die zuvor beim Amtsgericht Konstanz rechtshängig gewordene Abänderungsklage ihres geschiedenen Ehemannes entgegen, mit der dieser die Abänderung desselben Unterhaltstitels zu seinen Gunsten verlangt (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1996 - XII ARZ 13/96 - FamRZ 1997, 488; s.a. Senatsurteil vom 1. Oktober 1997 - XII ZR 49/96 - NJW 1998, 161, 162). Das gilt auch für den von der Klägerin geltend gemachten Krankenvorsorgeunterhalt, einen unselbständigen Bedarfsposten ihres Anspruchs (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 94, 145). Der vorliegenden Klage steht somit ein Prozeßhindernis entgegen, das zu deren Abweisung als unzulässig führen, nicht aber Grundlage für eine Verweisung sein kann, die nur wegen fehlender Zuständigkeit erfolgen kann; an der 3 Zuständigkeit des Amtsgerichts Tuttlingen fehlt es aber gerade nicht. Aus diesen Gründen entbehrt der Verweisungsbeschluß dieses Gerichts vom 1. Dezember 1997 jeder Rechtsgrundlage und vermag keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO zu entfalten (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1996 aaO). Er ist zur Klarstellung aufzuheben; die Sache ist an das Amtsgericht Tuttlingen zurückzugeben. Blumenrohr Krohn Zysk Hahne Gerber