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BGH · XII ARZ 1/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 1/90

Die Amtsgerichte Bremen und Syke haben sich nach Rechtshängigkeit des Verfahrens mit den den Parteien mitgeteilten Beschlüssen vom 8. Dieses ist an die - auf Antrag der Klägerin und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für beide Parteien erfolgte - Verweisung durch das Amtsgericht Bremen in dessen Beschluß vom 8. a) Zwar haben sich die Parteien nicht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, so daß diese unter Verletzung des § 128 Abs. 1 ZPO ergangen ist. Denn das Amtsgericht Bremen hatte zuvor in der Anfrage an die Parteien vom 6. Zwar hatte der Beklagte darauf erwidert, seine Mutter wohne noch in BflHH und werde erst demnächst umziehen; er habe noch ein Zimmer in ihrem Haus. Oktober 1989 vorgetragen, wenn er "nicht gerade auswärts auf Montage sei, wohne und schlafe er im Haus seiner Mutter oder bei seiner Freundin (Frau P.); bei dieser halte er sich überwiegend an den Wochenenden auf". Wenn das Amtsgericht Bremen bei dieser Sachlage das Verfahren - auf den Antrag der Klägerin - an das für Martfeld zuständige Amtsgericht Syke als örtlich zuständiges Gericht verwiesen hat, hat es damit erkennbar seine Auffassung niedergelegt, daß der Beklagte seinen allgemeinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz ($ 7 Abs. 1 BGB, S 13 ZPO) bei seiner Freundin, Frau P., in Ma^H^I begründet habe. c) Soweit das Amtsgericht Syke den Verweisungsbeschluß schließlich deshalb für willkürlich und damit rechtsgrundlos hält, weil der Beklagte seinen ersten Wohnsitz in BflBB habe und dort auch polizeilich gemeldet sei, trifft diese Meinung nicht zu. Zwar entfaltet ein Verweisungsbeschluß keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich erweist (Senatsbeschluß vom 8. Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein, nachdem der Beklagte seine Lebensumstände in einer Weise geschildert hatte, die den Schluß nahelegen konnten, daß er zwar im Haus seiner Mutter ein Zimmer hatte, seine freie Zeit aber im wesentlichen bei seiner Freundin in MaflH^| verbrachte und damit dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte. Da der Beklagte indessen sowohl in B|HH als auch in MafBHB ~ mit Haupt- und Nebenwohnsitz - gemeldet ist, kann die Annahme des Amtsgerichts Bremen, er habe den tatsächlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in MaflHHI begründet, nicht mit dem Hinweis auf die polizeiliche Meldung in BHBi als willkürlich angesehen werden.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
SykeAmtsgerichtARZBremenMutterZPOPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ARZ 1/90
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Katja R ■■■■ t geb. 0. ttKKK 1973, gesetzlich ver-treten durch die Mutter Barbar^^^^H^ beide wohnhaft
 Straße 0,
Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Konrad Hl
 Straße M, Gl
 gegen
Klaus R
Auf dem
c/o Frau Rosemarie
 Beklagter,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Beate Leher He®Straße ®,
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 am 7. Februar 1990
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Syke.
Gründe:
1.	Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof liegen vor. Die Amtsgerichte Bremen und Syke haben sich nach Rechtshängigkeit des Verfahrens mit den den Parteien mitgeteilten Beschlüssen vom 8. Dezember 1989 (AG Bremen) und vom 22. Dezember 1989 (AG Syke) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.
2.	Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Syke zu bestimmen. Dieses ist an die - auf Antrag der Klägerin und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs für beide Parteien erfolgte - Verweisung durch das Amtsgericht Bremen in dessen Beschluß vom 8. Dezember 1989 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gründe, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Frage stellen könnten (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72), liegen entgegen
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der in dem Beschluß des Amtsgerichts Syke vom 22. Dezember 1989 vertretenen Auffassung nicht vor.
a)	Zwar haben sich die Parteien nicht mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, so daß diese unter Verletzung des § 128 Abs. 1 ZPO ergangen ist. Dieser Verfahrensverstoß hebt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses jedoch nicht auf (vgl. B6HZ 1, 341, 342; 102, 338; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ARZ 23/86 = BGHR ZPO S 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 1).
b)	Daß der Verweisungsbeschluß vom 8. Dezember 1989 keine nähere Begründung enthält, steht seiner Bindung unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88 = BGHR ZPO
S 281 Abs. 2 Begründungszwang 1). Denn das Amtsgericht Bremen hatte zuvor in der Anfrage an die Parteien vom 6. November 1989 ausgeführt: Der Beklagte habe selbst vorgetragen, er habe keine eigene Wohnung und wohne entweder bei Frau P. oder bei seiner Mutter. Frau P. wohne in MaflHH, Bezirk S|^' die Mutter in H., also ebenfalls außerhalb BHHB; danach könne der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in BflHB haben. Zwar hatte der Beklagte darauf erwidert, seine Mutter wohne noch in BflHH und werde erst demnächst umziehen; er habe noch ein Zimmer in ihrem Haus. Zuvor hatte er aber mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1989 vorgetragen, wenn er "nicht gerade auswärts auf Montage sei, wohne und schlafe er im Haus seiner Mutter oder bei seiner Freundin (Frau P.); bei dieser halte er sich überwiegend an den Wochenenden auf". Außerdem hatte er in einer persönlichen Eingabe an das
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Gericht vom 19. September 1989 seine Anschrift - durch Stempelaufdruck - mit "A.d.n.L. 10, 2811 MaSBHH" angegeben. Wenn das Amtsgericht Bremen bei dieser Sachlage das Verfahren - auf den Antrag der Klägerin - an das für Martfeld zuständige Amtsgericht Syke als örtlich zuständiges Gericht verwiesen hat, hat es damit erkennbar seine Auffassung niedergelegt, daß der Beklagte seinen allgemeinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz ($ 7 Abs. 1 BGB, S 13 ZPO) bei seiner Freundin, Frau P., in Ma^H^I begründet habe.
c)	Soweit das Amtsgericht Syke den Verweisungsbeschluß schließlich deshalb für willkürlich und damit rechtsgrundlos hält, weil der Beklagte seinen ersten Wohnsitz in BflBB habe und dort auch polizeilich gemeldet sei, trifft diese Meinung nicht zu. Zwar entfaltet ein Verweisungsbeschluß keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich erweist (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 = BGHR ZPO S 281 Abs. 2 Satz 2 Rechtshängigkeit 1). Davon kann jedoch hier nicht die Rede sein, nachdem der Beklagte seine Lebensumstände in einer Weise geschildert hatte, die den Schluß nahelegen konnten, daß er zwar im Haus seiner Mutter ein Zimmer hatte, seine freie Zeit aber im wesentlichen bei seiner Freundin in MaflH^| verbrachte und damit dort seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte.
Die polizeiliche Anmeldung ist für die Begründung eines Wohnsitzes weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 182/81 = NJW 1983, 2771; Palandt/Heinrichs BGB 49. Aufl. § 7 Anm. 2 b). Sie kann
 allerdings ein Beweisanzeichen sein. Da der Beklagte indessen sowohl in B|HH als auch in MafBHB ~ mit Haupt- und Nebenwohnsitz - gemeldet ist, kann die Annahme des Amtsgerichts Bremen, er habe den tatsächlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse in MaflHHI begründet, nicht mit dem Hinweis auf die polizeiliche Meldung in BHBi als willkürlich angesehen werden.
Lohmann
 Krohn