Mit den Amtsgerichten St. Ingbert und Zweibrücken haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zugestellte - Beschlüsse vom 9. 2. Das Amtsgericht Zweibrücken ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Gründe, die der Bindungswirkung ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72 ff), sind nicht ersichtlich. Sie>ergeben sich insbesondere nicht daraus, daß das Amtsgericht Zweibrücken eine Zuständigkeit dieses Gerichts aus Juli 1990 hatte keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem früheren ehelichen Wohnsitz in Mandelbachtal (Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert). Die Ehefrau hat seit der Trennung im April 1990 eine eigene Wohnung in und hält sich dort haupt- Unter diesen Umständen ist nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Familiengericht Zweibrücken ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehefrau als Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
BUNDESGERICHTSHOF XII ARZ 39/90 BESCHLUSS in Sachen Nikolaus Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Istraße gegen Regina geb. Z Antragsgegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Straße ■§, Sa 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 12. Dezember 1990 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Zweibrücken. Gründe: 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten St. Ingbert und Zweibrücken haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zugestellte - Beschlüsse vom 9. August 1990 (St. Ingbert) und vom 27. August 1990 (Zweibrücken) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. 2. Das Amtsgericht Zweibrücken ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Es ist an den - aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 1990 auf den Antrag des Ehemannes ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts St. Ingbert vom 9. August 1990 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Gründe, die der Bindungswirkung ausnahmsweise entgegenstehen könnten (BGHZ 71, 69, 72 ff), sind nicht ersichtlich. Sie>ergeben sich insbesondere nicht daraus, daß das Amtsgericht Zweibrücken eine Zuständigkeit dieses Gerichts aus WI 3 § 606 ZPO nicht für gegeben hält. Abgesehen davon, daß es gerade der Sinn der in § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO angeordneten Bindungswirkung ist, zur Vermeidung unnötiger Zuständigkeitsstreitigkeiten sachlich unrichtige Verweisungen zu decken (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Begründungszwang 1), entspricht die Verweisung hier nach dem festgestellten Sachstand der Rechtslage. Bei Eintritt der Rechtshängigkeit am 12. Juli 1990 hatte keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem früheren ehelichen Wohnsitz in Mandelbachtal (Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert). Der Ehemann wohnte seit dem 30. Mai 1990 in (Amtsgerichtsbezirk Saarlouis). Die Ehefrau hat seit der Trennung im April 1990 eine eigene Wohnung in und hält sich dort haupt- sächlich auf. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Unter diesen Umständen ist nach § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Familiengericht Zweibrücken ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehefrau als Antragsgegnerin des Ehescheidungsverfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Lohmann Krohn