Anfang Juli 1989 suchte die Antragstellerin beim Amtsgericht Aurich^um Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Ehescheidung nach. Ende August 1989 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Aurich eine einstweilige Anordnung des Inhalts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf das Kreisjugendamt AflHH zu übertragen. Oktober 1989 für örtlich unzuständig und verwies auf Antrag der Antragstellerin "den Rechtsstreit" an das Amtsgericht - Familiengericht - in Nienburg. Nach Anhörung der Parteien verwies das Amtsgericht Nienburg am 4. Oktober 1990 das Verfahren auf Antrag des Antragsgegners an das Amtsgericht - Familiengericht - Emden. Oktober 1990 die Übernahme mit der Begründung ab, das Amtsgericht Aurich habe das Verfahren für Hauptverfahren und Folgesachen an das Amtsgericht Nienburg verwiesen. Das Amtsgericht Nienburg hat die Akten dem Bundesgerichtshof mit der Bitte vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Oktober 1990, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht mitgeteilt. Der Senat*weist vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht - Familiengericht - Emden örtlich zuständig ist, da es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Nienburg gebunden ist (§ 281 Abs. 2 S.
BUNDESGERICHTSHOF XII ARZ 37/90 BESCHLUSS in der Familiensache Johanna Paulina Straße Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt von SvflH Straße gegen Alexander istraße Ni Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Wl 5^ Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 14. November 1990 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: I. Die Parteien sind Eheleute; seit dem 25. Juni 1989 leben sie getrennt. Zu diesem Zeitpunkt verließ die Antrag-stellerin die eheliche Wohnung in lMB>BdlHi und zog nach Emden. Der Antragsgegner hält sich während der Woche aus beruflichen Gründen in Ni^HIB auf und hat dort einen zweiten Wohnsitz. Die Parteien haben drei minderjährige Kinder: Mjfl|0, K|B und JflB. Anfang Juli 1989 suchte die Antragstellerin beim Amtsgericht Aurich^um Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Ehescheidung nach. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden, nachdem sich der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 1989 zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses verpflichtete. Mit Schriftsatz vom 24. August 1989 beantragte der Antragsgegner seinerseits, WI 3 die Ehe der Parteien zu scheiden. Dieser Schriftsatz wurde den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin « formlos übersandt. Ende August 1989 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Aurich eine einstweilige Anordnung des Inhalts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf das Kreisjugendamt AflHH zu übertragen. In jenem Verfahren erklärte sich das Amtsgericht Aurich am 11. Oktober 1989 für örtlich unzuständig und verwies auf Antrag der Antragstellerin "den Rechtsstreit" an das Amtsgericht - Familiengericht - in Nienburg. Mit Schriftsatz vom 7. September 1990 stellte der Antragsgegner beim Amtsgericht Nienburg nochmals Scheidungsantrag. Dieser Antrag wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 24. September 1990 zugestellt. Nach Anhörung der Parteien verwies das Amtsgericht Nienburg am 4. Oktober 1990 das Verfahren auf Antrag des Antragsgegners an das Amtsgericht - Familiengericht - Emden. Dieses lehnte am 15. Oktober 1990 die Übernahme mit der Begründung ab, das Amtsgericht Aurich habe das Verfahren für Hauptverfahren und Folgesachen an das Amtsgericht Nienburg verwiesen. Daran bleibe dieses Gericht gebunden. Das Amtsgericht Nienburg hat die Akten dem Bundesgerichtshof mit der Bitte vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen. 4 II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Das Amtsgericht Emden hat seine Verfügung vom 15. Oktober 1990, mit der es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht mitgeteilt. Es handelt sich deshalb nur um einen gerichtsinternen Vorgang, der nicht als Unzuständigkeitserklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (BGH, Beschluß vom 7. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790). Der Senat*weist vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht - Familiengericht - Emden örtlich zuständig ist, da es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Nienburg gebunden ist (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO). Gründe, die einer Bindungswirkung entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Der Verweisungsbeschluß entspricht im Gegenteil dem Gesetz (§ 606 Abs. 2 S. 2 ZPO). Lohmann Knauber