Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Zuständig zur Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg. Der Senat ist analog § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen den Amtsgerichten Westerburg und Velbert im Prozeßkostenhilfeverfahren berufen, nachdem sich beide Gerichte im Rahmen dieses Verfahrens durch den Parteien jeweils mitgeteilte Beschlüsse für unzuständig erklärt haben (Senatsbeschlüsse vom 4. Ist das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist zur Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe dasjenige Gericht berufen, bei dem der Antragsteller die Hauptsache anhängig machen will (Senatsbeschluß vom 9. Das ist hier das Amtsgericht Westerburg, bei dem die Antragstellerin ihren Antrag eingereicht hat. Entgegen seiner Auffassung richtet sich die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nicht gemäß §§ 43 Abs.1, 36 Abs. 1 Satz 2 FGG nach dem Wohnsitz des jüngsten Kindes, da diese Regelung nur für isolierte Sorgerechtsverfahren gilt. Sie richtet sich vielmehr nach § 606 Abs. 2 ZPO, da auch der Hilfsgerichtsstand des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht eingreift (Senatsbeschluß vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 34/94 vom 7. Dezember 1994 in der Familiensache ^.Straße 7, Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte TfBBB^traße 17, gegen Klaus Peter eIBB, Istraße 19, Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigter: sÜA- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick beschlossen: Zuständig zur Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg. Gründe: Der Senat ist analog § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen den Amtsgerichten Westerburg und Velbert im Prozeßkostenhilfeverfahren berufen, nachdem sich beide Gerichte im Rahmen dieses Verfahrens durch den Parteien jeweils mitgeteilte Beschlüsse für unzuständig erklärt haben (Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung 1; und vom 8. April 1987 - IVb ARZ 14/87 - aaO Prozeßkostenhilf ever fahren 1) . Ist das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist zur Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe dasjenige Gericht berufen, bei dem der Antragsteller die Hauptsache anhängig machen will (Senatsbeschluß vom 9. März 1994 - XII ARZ 2/94). Das ist hier das Amtsgericht Westerburg, bei dem die Antragstellerin ihren Antrag eingereicht hat. Eine Verweisung an das Amtsgericht Velbert hat sie bisher nicht beantragt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht Westerburg auch für das spätere Hauptsacheverfahren zuständig sein dürfte. Entgegen seiner Auffassung richtet sich die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nicht gemäß §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 2 FGG nach dem Wohnsitz des jüngsten Kindes, da diese Regelung nur für isolierte Sorgerechtsverfahren gilt. Sie richtet sich vielmehr nach § 606 Abs. 2 ZPO, da auch der Hilfsgerichtsstand des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht eingreift (Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 BGHR ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2 Hilfsgerichtsstand 1 = FamRZ 1987, 1020; Zöller/Philippi ZPO 18. Aufl. § 606 Rdn. 23). Blumenrohr Zysk Nonnenkamp Hahne Sprick