Da sie ebenfalls sorgeberechtigt ist, hätten die Kinder, die gemäß § 11 BGB auch ihren Wohnsitz teilen, dann zwar einen weiteren Wohnsitz in Lüdenscheid (Senatsbeschluß vom 30. Auch in diesem Fall wäre aber gemäß § 4 FGG das Amtsgericht Waldbröl zuständig, da der Vater seinen Antrag vom 17. Da das Amtsgericht Waldbröl auf diesen Antrag als erstes in der Sache tätig geworden ist, wird seine Zuständigkeit durch den später beim Amtsgericht Lüdenscheid gestellten Gegenantrag der Mutter vom 5. Oktober 1991, durch den es sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Lüdenscheid verwiesen hat, ist seine Zuständigkeit nicht auf dieses Gericht übergegangen. Die Bindungswirkung, die eine Verweisung auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit an sich entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO enfaltet, fehlt diesem Beschluß, da der Mutter nicht zuvor das rechtliche Gehör gewährt worden war (BGHZ 71, 69, 72 f). Oktober 1991 nebst Terminsladung zugestellt worden, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hatte sich allerdings am Vortage für die Mutter eine auswärtige Rechtsanwältin fernmündlich bei dem Richter gemeldet und dabei die Auffassung vertreten, das Familiengericht Lüdenscheid sei zuständig.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 33/91 vom 4. Dezember 1991 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Waldbröl. Gründe: Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Waldbröl für die Entscheidung über die Anträge auf Regelung des Sorgerechts während des Getrenntlebens der Eltern (§ 1672 l.v. mit § 1671 BGB) ergibt sich aus § 64k Abs. 1 i.V. mit §S 43, 36 FGG, da die Kinder ihren Wohnsitz im Bezirk dieses Gerichts haben. Sie teilen gemäß S 11 BGB den Wohnsitz ihres dort wohnhaften sorgeberechtigten Vaters. Da dieser einer Verlegung ihres Wohnsitzes - etwa nach lMMB, wo die Hutter sich jetzt mit den Kindern aufhält - nicht zugestimmt hat, haben sie ihren Wohnsitz in wJHHB bisher nicht rechtsgültig aufgehoben und daher gemäß § 11 Satz 3 BGB behalten. Ob die Hutter in einen Wohnsitz begrün- det hat, kann auf sich beruhen. Da sie ebenfalls sorgeberechtigt ist, hätten die Kinder, die gemäß § 11 BGB auch ihren Wohnsitz teilen, dann zwar einen weiteren Wohnsitz in Lüdenscheid (Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 - FamRZ 1984, 162 = NJW 1984, 971 m.w.N.). Auch in diesem Fall wäre aber gemäß § 4 FGG das Amtsgericht Waldbröl zuständig, da der Vater seinen Antrag vom 17. Oktober 1991 auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts bei diesem Gericht gestellt hat (Senatsbeschluß vom 30. November 1983 3 aaO m.w.N.). Da das Amtsgericht Waldbröl auf diesen Antrag als erstes in der Sache tätig geworden ist, wird seine Zuständigkeit durch den später beim Amtsgericht Lüdenscheid gestellten Gegenantrag der Mutter vom 5. November 1991 nicht berührt (§ 4 FGG). Auch durch den Beschluß des Amtsgerichts Waldbröl vom 25. Oktober 1991, durch den es sich für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Lüdenscheid verwiesen hat, ist seine Zuständigkeit nicht auf dieses Gericht übergegangen. Die Bindungswirkung, die eine Verweisung auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit an sich entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO enfaltet, fehlt diesem Beschluß, da der Mutter nicht zuvor das rechtliche Gehör gewährt worden war (BGHZ 71, 69, 72 f). Sie war in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 1991, in der der Verweisungsbeschluß ergangen ist, nicht vertreten; ausweislich des bei den Akten vorhandenen Rückbriefs war ihr bis dahin nicht einmal der Antrag vom 17. Oktober 1991 nebst Terminsladung zugestellt worden, wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hatte sich allerdings am Vortage für die Mutter eine auswärtige Rechtsanwältin fernmündlich bei dem Richter gemeldet und dabei die Auffassung vertreten, das Familiengericht Lüdenscheid sei zuständig. Damit war der Mutter aber nicht das rechtliche Gehör zur Frage der Verweisung gewährt worden, zu demal den Akten nicht zu entnehmen ist, daß das Amtsgericht Waldbröl gegenüber den Beteiligten vor der Verhandlung vom 25. Oktober 1991 seine Zuständigkeit in Zweifel gezogen hat. Lohmann Krohn