* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ARZ 32/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 32/91

Nach der Behauptung des Ehemannes (Antragsteller) hat die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Mai 1991 die frühere eheliche Wohnung in Düren verlassen, in der sie mit dem gemeinsamen Kind Ö.gelebt habe, und hat dieses bei einer schon verheirateten Tochter zurückgelassen. Im Juli 1991 reichte der Ehemann (Antragsteller) beim Amtsgericht Gießen ein Prozeßkostenhilfegesuch für eine Abänderungsklage mit dem Ziel ein, von UnterhaltsZahlungen an die Ehefrau und das gemeinsame Kind entbunden zu werden, zu denen er durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 29. Daraufhin teilte ein Rechtsanwalt Dr. L., ohne seinen Auftraggeber zu nennen, mit, daß die Ehefrau nicht mehr unter der angegebenen An-schrift wohne, sondern wohl nach Düren zurückgekehrt sei, ohne jedoch ihre genaue Anschrift zu hinterlassen. Nachdem weitere Nachforschungen des Ehemannes nach dem Aufenthaltsort der Ehefrau - auch beim Frauenhaus in Düren und der städtischen Obdachlosenstelle - ergebnislos geblieben waren, beantragte er, das Prozeßkostenhilfegesuch an das Amtsgericht - Familiengericht - Düren zu verweisen, da sie dort zuletzt polizeilich gemeldet gewesen sei. Das Amtsgericht Büdingen übersandte die Akten erneut an das Amtsgericht Düren mit dem Hinweis, daß eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Büdingen nicht ersichtlich sei. November 1991 die Übernahme der Sache ab und legte sie dem Bundesgerichtshof mit der Bitte vor, das zuständige Gericht zu bestimmen. November 1991, mit der es die Übernahme der Sache abgelehnt und sie dem BGH vorgelegt hat, handelt es sich um einen gerichtsinternen Vorgang, der nicht als Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann. Allerdings ergibt sich dies nicht aus dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Büdingen vom 8. November 1988 - IVb ARZ 42/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Prozeßkostenhilfeverfahren 1 m.N.), jedoch ist Voraussetzung, daß dem Antragsgegner die Antragsschrift mitgeteilt worden ist. Hieran fehlt es, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Ehefrau vom Inhalt der Antragsschrift Kenntnis erlangt hat. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht -Düren ergibt sich jedoch aus § 16 ZPO. Hier hat sie sowohl vor als auch nach der Trennung der Parteien gewohnt und ist hier polizeilich gemeldet.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
EhefrauDürenBüdingenARZAmtsgerichtZPOAnschrift

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 32/91
vom 15. Januar 1992 in der Familiensache
 Masut
BflBBNtraße 74,
Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	i
und
 Straße 2, D|
gegen
 Fatma
unbekannten Aufenthalts
J'f
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 15. Januar 1992
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt .
Gründe:
I.
Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, sind miteinander verheiratet. Nach der Behauptung des Ehemannes (Antragsteller) hat die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Mai 1991 die frühere eheliche Wohnung in Düren verlassen, in der sie mit dem gemeinsamen Kind Ö. gelebt habe, und hat dieses bei einer schon verheirateten Tochter zurückgelassen. Wohin sie sich begeben werde, habe sie nicht gesagt.
Im Juli 1991 reichte der Ehemann (Antragsteller) beim Amtsgericht Gießen ein Prozeßkostenhilfegesuch für eine Abänderungsklage mit dem Ziel ein, von UnterhaltsZahlungen an die Ehefrau und das gemeinsame Kind entbunden zu werden, zu denen er durch Urteil des Amtsgerichts Düren vom 29. Januar 1991 verurteilt worden ist. Als Anschrift der Ehefrau gab er L^f^straße 3,	an. Das Amtsgericht Gie-
3
ßen übersandte die Akten an das für die angegebene Anschrift zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Büdingen. Dieses Gericht verfügte, eine Abschrift des Antrags an die Ehefrau zur Äußerung zuzuleiten. Daraufhin teilte ein Rechtsanwalt Dr. L., ohne seinen Auftraggeber zu nennen, mit, daß die Ehefrau nicht mehr unter der angegebenen An-schrift wohne, sondern wohl nach Düren zurückgekehrt sei, ohne jedoch ihre genaue Anschrift zu hinterlassen. Die Klageschrift und die Übersendungsverfügung seien beigefügt.
Der Vetter der Ehefrau, bei welchem sie gewohnt habe, könne damit nichts anfangen.
Nachdem weitere Nachforschungen des Ehemannes nach dem Aufenthaltsort der Ehefrau - auch beim Frauenhaus in Düren und der städtischen Obdachlosenstelle - ergebnislos geblieben waren, beantragte er, das Prozeßkostenhilfegesuch an das Amtsgericht - Familiengericht - Düren zu verweisen, da sie dort zuletzt polizeilich gemeldet gewesen sei. Mit Be-Schluß vom 8. Oktober 1991 erklärte sich das Amtsgericht Büdingen für örtlich unzuständig und gab die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Düren ab. Dieses reichte die Akten zurück, da nicht nachgewiesen sei, daß die Ehefrau keinen Wohnsitz habe und Düren ihr letzter Wohnsitz gewesen sei. Das Amtsgericht Büdingen übersandte die Akten erneut an das Amtsgericht Düren mit dem Hinweis, daß eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Büdingen nicht ersichtlich sei. Das Amtsgericht Düren lehnte mit Verfügung vom 25. November 1991 die Übernahme der Sache ab und legte sie dem Bundesgerichtshof mit der Bitte vor, das zuständige Gericht zu bestimmen.
y/
 
II.
1.	Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Bei der Verfügung des Amtsgerichts Düren vom 25. November 1991, mit der es die Übernahme der Sache abgelehnt und sie dem BGH vorgelegt hat, handelt es sich um einen gerichtsinternen Vorgang, der nicht als Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann. Denn das Gericht hat dem Ehemann davon keine Mitteilung gemacht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790).
2.	Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Düren für das Prozeßkostenhilfeverfahren zuständig sein dürfte. Allerdings ergibt sich dies nicht aus dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Büdingen vom 8. Oktober 1991, da ihm keine Bindungswirkung zukommt. Zwar kann auch im Prozeßkostenhilfeverfahren ein Verweisungsbeschluß mit bindender Wirkung ergehen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. November 1988 - IVb ARZ 42/88 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Prozeßkostenhilfeverfahren 1 m.N.), jedoch ist Voraussetzung, daß dem Antragsgegner die Antragsschrift mitgeteilt worden ist. Hieran fehlt es, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Ehefrau vom Inhalt der Antragsschrift Kenntnis erlangt hat.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht -Düren ergibt sich jedoch aus § 16 ZPO. Offensichtlich ist Düren der letzte Wohnsitz der Ehefrau. Hier hat sie sowohl vor als auch nach der Trennung der Parteien gewohnt und ist hier polizeilich gemeldet. Ein Anhalt dafür, daß sie nach dem Verlassen der Ehewohnung in	einen	Wohn-
5
sitz begründet hat, obwohl sie sich dort nur vorübergehend aufgehalten hat, liegt nicht vor. Durch die vom Antragsteller vorgelegten Melderegisterauskünfte der Stadt Düren vom 17. Juni 1991 und 19. September 1991, die jeweils als (unzutreffende) Anschrift der Ehefrau die Adresse der Ehewoh-nung in Düren angeben, sowie durch die Mitteilung des Rechtsanwalts Dr. L. ist nachgewiesen, daß weder ihr Wohnsitz noch ihr Aufenthaltsort bekannt ist (vgl. dazu Zöl-ler/Vollkommer, ZPO 17. Aufl. § 16 Rdn. 4; Stein/Jo-nas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 16 Rdn. 13).
Lohmann	Knauber