Zuständig zur Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht Kamen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Kamen in seinem Beschluß vom 21.. Für das Prozeßkostenhilfeverfahren genügt jedoch die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Danach ist der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kamen vom 8. Juli 1994 an den Antragsgegner ergangen und letzterer zur Zuständigkeitsfrage nicht gehört worden ist. Das kann hier nicht angenommen werden, zu demal die Antragstellerin durch ihren Schriftsatz vom 17. August 1994 zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie eine Entscheidung durch die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts Kamen wünscht. Zur Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch ist letztlich dasjenige Gericht berufen, bei dem der Antragsteller das Hauptsacheverfahren anhängig machen will (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 31/94 vom 30. November 1994 in dem Rechtsstreit Gülten A ( ^Straße 8, Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ^^^P und Partner, A^BB-B^M-Platz 10, gegen Düzgün A < J^Pstraße 135, Antragsgegner 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Zuständig zur Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht Kamen. Gründe: Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Kamen in seinem Beschluß vom 21.. Oktober 1994 entfaltet ein im Prozeßkostenhilfeverfahren ergehender Verweisungsbeschluß bindende Wirkung analog § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Zwar setzt eine Verweisung gern. § 281 Abs. 1 ZPO grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. Für das Prozeßkostenhilfeverfahren genügt jedoch die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 1991 - I ARZ 748/90 - NJW-RR 1992, 59 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 1). Danach ist der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kamen vom 8. Juli 1994 nicht bindend, weil er vor einer Mitteilung der Antragsschrift vom 6. Juli 1994 an den Antragsgegner ergangen und letzterer zur Zuständigkeitsfrage nicht gehört worden ist. Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hat hingegen vor seinem Verweisungsbeschluß vom 22. August 1994 die Antragsschrift dem Antragsgegner mitgeteilt und diesem gleichzeitig Gelegenheit gegeben, zur Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen. An diesen Beschluß ist das Amtsgericht Kamen somit gebunden. Die bindende Wirkung, die sich auf das Pro-zeßkostenhilfeverfahren beschränkt (vgl. BGH aaO), entfällt nach allgemeinen Grundsätzen nicht schon bei einer fehlerhaften Beurteilung der Zuständigkeit durch das verweisende Gericht, sondern nur dann, wenn sie jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich damit als willkürlich erweist (vgl. BGHZ 71, 69, 72). Das kann hier nicht angenommen werden, zu demal die Antragstellerin durch ihren Schriftsatz vom 17. August 1994 zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie eine Entscheidung durch die allgemeine Prozeßabteilung des Amtsgerichts Kamen wünscht. Zur Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch ist letztlich dasjenige Gericht berufen, bei dem der Antragsteller das Hauptsacheverfahren anhängig machen will (vgl. Senatsbeschluß vom 9. März 1994 - XII ARZ 2/94). Blumenrohr Zysk