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BGH · XII ARZ 31/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 31/91

Juni 1991 hat die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin bei der Rechtsantragsstelle des Kreisgerichts Stadtroda eine an das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte gerichtete Klageschrift aufnehmen lassen, in der im Wege der Stufenklage beantragt wird, den Beklagten zur Auskunft über seine Einkünfte in der Zeit vom 1. Die beim Amtsgericht Wedding in Berlin mit der Sache befaßte Rechtspflegerin hat die Auffassung vertreten, hier solle ein Vereinfachtes Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln eingeleitet werden, für das sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten bestimme; demgemäß hat sie die gesetz- Sodann hat sich das Amtsgericht Wedding durch einen nur dem Kläger mitgeteilten Beschluß vom 13. August 1991 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Kreisgericht Stadtroda verwiesen. Oktober 1991, der beiden Parteien zugestellt worden ist, hat sich das Kreisgericht Stadtroda für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Wenn der Kläger lediglich eine Abänderung der durch Urkunde titulierten Verpflichtung des Beklagten im Vereinfachten Verfahren erstrebt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten (§ 641 1 Abs.3 Satz 1 ZPO). Das mit der Sache befaßte Kreisgericht, das sie dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat, wird diese Frage zunächst zu klären haben (§ 139 ZPO). Oktober 1991 hat sich das Kreisgericht Stadtroda nur für örtlich unzuständig erklärt, eine Verweisung aber nicht ausgesprochen.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
StadtrodaZPOörtlichKreisgerichtBeschlußZuständigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ARZ 31/91
vom 18. Dezember 1991 in dem Rechtsstreit
 Daniel A	,	geboren	am
 lieh vertreten durch seine Mutter Ines
 Haus tt,
 Oktober 1985 BBB* Am Nfl
 gesetz-
Kläger,
 gegen
Enrico
|straße
 Beklagter
44
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt .
Gründe:
I.
Der Beklagte hat in einer Urkunde des Rates des Kreises Stadtroda vom 19. Dezember 1985 anerkannt, der Vater des Klägers zu sein, und sich verpflichtet, Unterhalt in Höhe von monatlich 100 Mark bis zu dem vollendeten 12. Lebensjahr des Klägers zu zahlen. Am 4. Juni 1991 hat die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin bei der Rechtsantragsstelle des Kreisgerichts Stadtroda eine an das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte gerichtete Klageschrift aufnehmen lassen, in der im Wege der Stufenklage beantragt wird, den Beklagten zur Auskunft über seine Einkünfte in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1991 zu verpflichten und ihn zur Unterhaltszahlung nach Maßgabe des sich ergebenden Einkommens zu verurteilen. Die beim Amtsgericht Wedding in Berlin mit der Sache befaßte Rechtspflegerin hat die Auffassung vertreten, hier solle ein Vereinfachtes Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln eingeleitet werden, für das sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten bestimme; demgemäß hat sie die gesetz-
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liehe Vertreterin des Klägers zu einem Abgabeantrag an das Kreisgericht Stadtroda veranlaßt. Sodann hat sich das Amtsgericht Wedding durch einen nur dem Kläger mitgeteilten Beschluß vom 13. August 1991 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Kreisgericht Stadtroda verwiesen. Dieses hat die Klage dem Beklagten am 11. September 1991 zustellen lassen und beide Parteien auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hingewiesen. Mit Beschluß vom 9. Oktober 1991, der beiden Parteien zugestellt worden ist, hat sich das Kreisgericht Stadtroda für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuständigkeit sbeStimmung durch den Bundesgerichtshof liegen nicht vor.
Nach § 36 Nr. 6 ZPO wäre dafür Voraussetzung, daß verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Entscheidungen in diesem Sinne können erst ergehen, nachdem das Verfahren durch Zustellung der Klageschrift an den Gegner rechtshängig oder, wo das nach den Verfahrensvorschriften ausreicht, durch Mitteilung der Antragsschrift anhängig geworden ist (Senatsbeschluß vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562; ständige Rechtsprechung). Da der Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 13. August 1991 vor der Klagezustellung ergangen ist, ist er keine "rechtskräftige" Entscheidung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO.
2. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:
a)	Welches Gericht örtlich zuständig ist, hängt davon ab, was mit der Klage erreicht werden soll. Wenn der Kläger lediglich eine Abänderung der durch Urkunde titulierten Verpflichtung des Beklagten im Vereinfachten Verfahren erstrebt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Unterhaltsberechtigten (§ 641 1
 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Verfolgt er dagegen das Ziel, die Verpflichtung des Beklagten im Wege der Abänderungsklage nunmehr nach dessen Leistungsfähigkeit gemäß dem materiellen Unterhaltsrecht (§ 1615c BGB) bemessen zu lassen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. gemäß §§ 12, 13 ZPO nach dem Wohnsitz des Beklagten. Das mit der Sache befaßte Kreisgericht, das sie dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat, wird diese Frage zunächst zu klären haben (§ 139 ZPO). Es ist nicht gehindert, sodann gegebenenfalls nach § 281 Abs. 1 ZPO zu verfahren.
b)	Das Amtsgericht Wedding ist nicht schon jetzt aufgrund einer bindenden Verweisung (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO) zur Entscheidung berufen. Denn durch den insoweit allein in
 Betracht kommenden Beschluß vom 9. Oktober 1991 hat sich das Kreisgericht Stadtroda nur für örtlich unzuständig erklärt, eine Verweisung aber nicht ausgesprochen.
Lohmann
 Nonnenkamp