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BGH · XII ARZ 30/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 30/90

ZPO § 36 Nr. 6; FGG § 5 Streiten ein Familiengericht und ein Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit (nur) über die örtliche Zuständigkeit für eine nach Meinung beider vormundschaftsgerichtliche Maßnahme, so ist nicht der Bundesgerichtshof zuständig für die Bestimmung des zuständigen Gerichts, sondern das nach § 5 FGG berufene Oberlandesgericht. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36 Nr. 6 ZPO besteht bei einem Streit dieser Gerichte nur, wenn er die Frage betrifft, ob das Verfahren in die familiengerichtliche oder in die vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeit fällt. Oktober 1989 bei dem Amtsgericht Charlottenburg - Abteilung für Familiensachen - den Antrag auf Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB und Einrichtung einer Vormundschaft für die am 28. Das Amtsgericht Charlottenburg gab den Beteiligten Kenntnis von der Verfügung des Amtsgerichts Wuppertal und verwies darauf, daß beabsichtigt sei, das Verfahren formell nach Wuppertal abzugeben; denn das Kind teile den Wohnsitz des Vaters und der Mutter, § 11 BGB, Art. 2 Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA). Juli 1990 erklärte sich das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg sodann für örtlich unzuständig und gab das Verfahren unter Bezugnahme auf § 36 Abs. 1 FGG, § 11 BGB, Art. 2 MSA an das Familiengericht Wuppertal ab. April 1990 ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung nach § 46 Abs. 2 FGG vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf übersandte sie zuständigkeitshalber an das Kammergericht in Berlin mit Hinweis darauf, daß der Zuständigkeitsstreit der beteiligten Gerichte die örtliche Zuständigkeit betreffe; deshalb gelte § 5 Abs. 1 FGG; das Amtsgericht Charlottenburg sei zuerst mit der Sache befaßt worden. Das Kammergericht legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 36 ZPO vor, da der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Amtsgericht Charlottenburg - Abteilung für Familiensachen - und dem Amtsgericht Wuppertal - Vormundschaftsgericht - bestehe. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG wird bei Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. Dieser Konflikt ist im Verfahren nach § 5 FGG auszutragen, und zwar vor dem Kammergericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Amtsgericht Charlottenburg gehört . Soweit das Kammergericht meint, in dem vorliegenden Zuständigkeitsstreit sei gemäß § 36 ZPO der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen, verkennt es die Voraussetzungen, unter denen eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einem Familienge-right und einem Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht kommt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn (wie hier) ein Familiengericht und ein Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich beide darüber einig sind, daß das Verfahren in die vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeit fällt, über die örtliche Zuständigkeit streiten. § 36 Nr. 6 ZPO greift vielmehr nur dann ein, wenn der Streit die Frage betrifft, ob das Verfahren eine Familiensache im Sinne von § 23b Abs. 1 GVG,

Zitierte Normen: § 5 FGG § 36 ZPO § 1674 BGB § 36 FGG § 11 BGB § 36 FGG § 36 ZPO § 5 FGG § 1674 BGB § 43 FGG § 36 ZPO
VaterAmtsgerichtZPOBGBWuppertalZuständigkeitFGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:
nein
ZPO § 36 Nr. 6; FGG § 5
Streiten ein Familiengericht und ein Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit (nur) über die örtliche Zuständigkeit für eine nach Meinung beider vormundschaftsgerichtliche Maßnahme, so ist nicht der Bundesgerichtshof zuständig für die Bestimmung des zuständigen Gerichts, sondern das nach § 5 FGG berufene Oberlandesgericht.
Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 36 Nr. 6 ZPO besteht bei einem Streit dieser Gerichte nur, wenn er die Frage betrifft, ob das Verfahren in die familiengerichtliche oder in die vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeit fällt.
BGH, Beschluß vom 15. August 1990 - XII ARZ 30/90 -
BUNDESGERICHTSHOF
XII ARZ 30/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreffend die minderjährige Kadiatu geboren am HBH 1976, Junge HMBdamm B, F
Beteiligte:
Vater:
Mohamed
 Ha®straße
 Mutter:
Yabom-Mabint
 geb. Ka| Road, Mile | West Al
 Via
Bezirksamt NBBB von B^B> Abteilung Jugend Karl-MBH-Straße 0, BBBB B/ Geschäftsz.: Jug
 Antragsteller
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 15. August 1990
beschlossen:
Die Sache wird dem Kammergericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben .
Gründe:
I.
Das Jugendamt Neukölln von Berlin stellte mit Schriftsatz vom 12. Oktober 1989 bei dem Amtsgericht Charlottenburg - Abteilung für Familiensachen - den Antrag auf Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB und Einrichtung einer Vormundschaft für die am 28. Oktober 1976 geborene KaflHH K0|B. Die Eltern der Minderjährigen wurden im Jahre 1977 in SflHIB	geschieden. Ihre Mutter lebt weiterhin dort.
Der Vater zog 1982 in die Bundesrepublik Deutschland und lebte seit 1985 in West-Berlin. Im September 1986 holte er die Minderjährige zu sich und seiner neuen Ehefrau nach Berlin. Im Mai 1987 übersiedelte der Vater aus beruflichen Gründen nach WuHHB; die Familie blieb in Berlin. Im April 1988 wurde die neue Ehe des Vaters in SflBH- IJHH geschieden. Da die Stiefmutter erhebliche
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Erziehungsschwierigkeiten mit Kadiatu hatte und der Vater nicht in der Lage war, die Tochter bei sich in der Wohnung in Wuppertal aufzunehmen, wurde diese zur Heimerziehung in einem Jugendhilfe-Heim in fHH| untergebracht.
Der Vater ist nach seiner Erklärung tatsächlich nicht in der Lage, die elterliche Sorge über KaflIH auszuüben; er wäre mit der Einrichtung einer Vormundschaft einverstanden.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg gab nach Durchführung erster Ermittlungen das Verfahren durch Verfügung vom 13. März 1990 "an das zuständige Vormundschaftsgericht des Wohnsitzes, das Amtsgericht Wuppertal, nach § 1674 Abs. 1 BGB, § 36 Abs. 1 FGG ab". Dieses sandte die Akten durch Verfügung vom 24. April 1990 mit dem Vermerk zurück, eine Übernahme des Verfahrens komme nicht in Betracht; nach § 36 Abs. 1 FGG richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Mündels; die betroffene Minderjährige habe aber zu keinem Zeitpunkt in W§BB gewohnt; als ihr gewillkürter Wohnsitz sei vielmehr Fd| anzusehen, da sie sich dort nicht nur vorübergehend in Heimerziehung befinde. Das Amtsgericht Charlottenburg gab den Beteiligten Kenntnis von der Verfügung des Amtsgerichts Wuppertal und verwies darauf, daß beabsichtigt sei, das Verfahren formell nach Wuppertal abzugeben; denn das Kind teile den Wohnsitz des Vaters und der Mutter, § 11 BGB, Art. 2 Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA). Durch Beschluß vom 2. Juli 1990 erklärte sich das Amtsgericht - Familiengericht - Charlottenburg sodann für örtlich unzuständig und gab das Verfahren unter Bezugnahme auf § 36 Abs. 1 FGG, § 11 BGB, Art. 2 MSA an das Familiengericht Wuppertal ab. Das
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Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Wuppertal lehnte eine Übernahme des Verfahrens aus den Gründen seines Vermerks vom 24. April 1990 ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung nach § 46 Abs. 2 FGG vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf übersandte sie zuständigkeitshalber an das Kammergericht in Berlin mit Hinweis darauf, daß der Zuständigkeitsstreit der beteiligten Gerichte die örtliche Zuständigkeit betreffe; deshalb gelte § 5 Abs. 1 FGG; das Amtsgericht Charlottenburg sei zuerst mit der Sache befaßt worden.
Das Kammergericht legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 36 ZPO vor, da der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Amtsgericht Charlottenburg - Abteilung für Familiensachen - und dem Amtsgericht Wuppertal - Vormundschaftsgericht - bestehe.
II.
Die Sache ist dem Kammergericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG wird bei Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere Gericht und, falls dieses der Bundesgerichtshof ist, durch dasjenige Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört. § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG betrifft (nur) die örtliche Zuständigkeit verschiedener Gerichte bei gleicher sachlicher Zuständigkeit
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(Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit
12. Aufl. § 5 Rdn. 5, 6; Bassenge/Herbst FGG 3. Aufl. § 5
Anm. 1). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Die beantragte Regelung nach § 1674 Abs. 1 BGB - und ggf. anschließend eine weitere Maßnahme nach § 1773 BGB -hat eine vormundschaftsgerichtliche Angelegenheit zu dem Gegenstand, die in die sachliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fällt. Darüber besteht zwischen den beteiligten Gerichten keine Meinungsverschiedenheit. Vielmehr halten beide Gerichte ausdrücklich die vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeit für gegeben. Sie streiten allein über die örtliche Zuständigkeit nach §§ 43 Abs. 1, 36 Abs. 1 FGG.
Dieser Konflikt ist im Verfahren nach § 5 FGG auszutragen, und zwar vor dem Kammergericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Amtsgericht Charlottenburg gehört .
Soweit das Kammergericht meint, in dem vorliegenden Zuständigkeitsstreit sei gemäß § 36 ZPO der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen, verkennt es die Voraussetzungen, unter denen eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einem Familienge-right und einem Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit in Betracht kommt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn (wie hier) ein Familiengericht und ein Gericht der allgemeinen freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich beide darüber einig sind, daß das Verfahren in die vormundschaftsgerichtliche Zuständigkeit fällt, über die örtliche Zuständigkeit streiten. § 36 Nr. 6 ZPO greift vielmehr nur
 dann ein, wenn der Streit die Frage betrifft, ob das Verfahren eine Familiensache im Sinne von § 23b Abs. 1 GVG,
§ 621 Abs. 1 ZPO darstellt oder ob es in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts fällt. Nur für solche Zuständigkeitsstreitigkeiten, für die das Gesetz keine Regelung enthält, hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO bejaht, um die sonst auftretende Regelungslücke prozeßökonomisch und sachgerecht zu schließen. Der Fall des § 5 (und des § 46) FGG ist hiervon ausdrücklich ausgenommen (BGHZ 78, 108 ff; Senatsbeschluß vom 4. November 1982 - IVb ARZ 43/82).
Blumenrohr
 Krohn