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BGH · XII ARZ 29/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 29/93

Das Amtsgericht Wiesbaden ist an den nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 11. Zwar richtet sich die Zuständigkeit für die erhobene Unterhaltsklage nicht nach § 642a Abs.4 ZPO, sondern nach § 642 ZPO mit; der Folge, daß das Gericht örtlich zuständig 1st, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. März 1988 - IVb ARZ 6/88 und vom 14. Beides ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Amtsgericht Bad Kreuznach die Verweisung in der mündlichen Verhandlung vom 11. 1991 in Wiesbaden wohnhaft sei", und ohne daß der Prozeßbevollmächtigte bei der Erörterung der Zuständigkeitsfrage auf eine seiner Meinung nach gegebene andere Zuständigkeit hinwies, Blumenröhr Krohn

Zitierte Normen: § 281 ZPO
wirksamAmtsgerichtARZMärzVerweisungWiesbadenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 29/93
vom 10. November 1993 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Wiesbaden.
Gründe:
Das Amtsgericht Wiesbaden ist an den nach Eintritt der
 Rechtshängigkeit wirksam ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 11. März 1993 gebunden,
§281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Gründe, die die Bindungswirkung ausnahmsweise in Frage stellen könnten, liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Wiesbaden nicht vor. Zwar richtet sich die Zuständigkeit für die erhobene Unterhaltsklage nicht nach § 642a Abs. 4 ZPO, sondern nach § 642 ZPO mit; der Folge, daß das Gericht örtlich zuständig 1st, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sollte das in Oppenheim sein, dann wäre das Amtsgericht Wiesbaden an sich nicht zur Entscheidung berufen. Auch wenn die Verweisung dorthin hiernach rechtsfehlerhaft wäre, rechtfertigt das keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 und vom 14. Juli 1989 - IVb ARZ 17/89 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhaf-
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te 1 und 2 m.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Verweisung ohne Gewährung rechtlichen Gehörs an die Parteien ausgesprochen wurde, oder wenn sie jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist. Beides ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil das Amtsgericht Bad Kreuznach die Verweisung in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 1993 in Gegenwart der Vertreter beider Parteien beschlossen hat, nachdem der anwaltliche Vertreter des Beklagten erklärte, "er gehe davon aus, daß der Beklagte spätestens seit August. 1991 in Wiesbaden wohnhaft sei", und ohne daß der Prozeßbevollmächtigte bei der Erörterung der Zuständigkeitsfrage auf eine seiner Meinung nach gegebene andere Zuständigkeit hinwies,
 Blumenröhr	Krohn