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BGH · XII ARZ 28/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 28/97

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Da das Amtsgericht - Familiengericht - Wittlich seine Ablehnung der Übernahme nur dem Kläger, nicht auch dem Beklagten mitgeteilt hat, fehlt es an einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung beider Gerichte im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht - Familiengericht - Wittlich kraft bindender Verweisung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO zuständig sein dürfte. Richtig ist zwar, daß gemäß § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO ein späterer Wohnsitzwechsel der Partei die durch Zustellung einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts nicht berührt. Dabei dürfte es hier gemäß § 696 Abs.3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 29. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß sich der Beklagte schon zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des 29. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Wittlich als dem Hilfsgerichtsstand des Klägers gemäß § 23 a ZPO kann somit nicht als willkürlich und bar jeder Rechtsgrundlage angesehen werden.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 7 BGB § 23a ZPO
IsraelVerweisungARZZustellungZPOGemünden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 28/97
vom 8. Oktober 1997 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Da das Amtsgericht - Familiengericht - Wittlich seine Ablehnung der Übernahme nur dem Kläger, nicht auch dem Beklagten mitgeteilt hat, fehlt es an einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung beider Gerichte im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 8).
3
II.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht - Familiengericht - Wittlich kraft bindender Verweisung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO zuständig sein dürfte. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und willkürlich ist (ständige Rechtsprechung BGHZ 71, 69, 72). Davon kann nach Sachlage nicht ausgegangen werden. Richtig ist zwar, daß gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ein späterer Wohnsitzwechsel der Partei die durch Zustellung einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts nicht berührt. Dabei dürfte es hier gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 29. Februar 1996 ankommen. Die Zustellung erfolgte laut Aktenausdruck durch Niederlegung bei der Post in Gemünden, wo der Beklagte gemeldet war und laut letzter Einwohnermeldeamtsanfrage auch noch ist. Indessen ist eine polizeiliche Anmeldung zwar ein Beweisanzeichen, reicht aber zur Annahme eines Wohnsitzes im Sinne von § 7 BGB als tatsächlichen und auf Dauer angelegten Lebensund Daseinsmittelpunktes noch nicht aus (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ARZ 6/87 - BGHR aaO allgemeiner Gerichtsstand 1). Das Einwohnermeldeamt Gemünden hat auf Anfrage des Amtsgerichts Alsfeld am 15. Mai 1997 mitgeteilt, daß der Beklagte seit 15. Februar 1995 - aus Israel kommend - in Gemünden zwar gemeldet sei, sich jedoch seit ca. einem Dreivierteljahr wieder in Israel aufhalte. Das bei den Akten befindliche Telefax des Beklagten vom 10. Juni 1996, mit dem er seine Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage anzeigt, und sein Telefax vom 30. Januar
1997 stammen aus Israel. Postalische Zustellungen kamen im übrigen ab dem 10. Oktober 1996 mit dem Hinweis "ins Ausland verzogen" zurück. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß sich der Beklagte schon zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des 29. Februar 1996 wieder in Israel befand und hier keinen Inlandswohnsitz mehr hatte. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Wittlich als dem Hilfsgerichtsstand des Klägers gemäß § 23 a ZPO kann somit nicht als willkürlich und bar jeder Rechtsgrundlage angesehen werden.
Blumenrohr
 Sprick
Zysk
 Weber-Monecke
 Hahne