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BGH · XII ARZ 28/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 28/93

Die Ehe der Parteien wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 16. Die Antragstellerin begehrt nunmehr durch einen an das Amtsgericht Charlottenburg gerichteten Antrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht, da der Das Amtsgericht Charlottenburg hat sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und das Verfahren auf einen Hilfsantrag der Antragstellerin hin gemäß §45 Abs. 2 FGG an das Amtsgericht München verwiesen. Das Amtsgericht München hat eine Übernahme abgelehnt und die Akten formlos ohne Benachrichtigung der Parteien an das Amtsgericht Schöneberg zurückgegeben. Dieses hat die Sache dem Kammergericht gemäß § 5 FGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Zwar richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts in isolierten Versorgungsausgleichssachen gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO, so daß zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts an sich der Bundesgerichtshof zuständig wäre (vgl. Damit fehlt es bereits an einem Verfahren, in dem die Zuständigkeit eines Gerichtes nach § 36 Nr. 6 ZPO bestimmt werden kann (vgl. Zudem hat das Amtsgericht: Schönberg von der Verweisung lediglich die Antragstellerin. Die Verweigerung der Übernahme hat das Amtsgericht München keiner der Parteien mitgeteilt, sondern die Sache formlos zurückgegeben.

Zitierte Normen: § 45 FGG § 36 ZPO § 5 FGG § 36 ZPO § 17 EGBGB § 45 FGG
AmtsgerichtrechtskräftigParteiAntragsgegnerZPOFGG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 28/93
vom 27. Oktober 1993 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt .
Gründe:
I.
Beide Parteien haben die österreichische Staatsangehörigkeit. Ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt war in Zurndorf/Österreich, wo die Antragstellerin noch wohnt. Der Antragsgegner lebt in München. Die Ehe der Parteien wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 16. November 1992 nach österreichischem Recht einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Nach einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollen die während der Ehe beiderseits erworbenen Versorgungsanrechte zwischen ihnen hälftig geteilt werden.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr durch einen an das Amtsgericht Charlottenburg gerichteten Antrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht, da der
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Antragsgegner während der Ehezeit Versorgungsanrechte in Deutschland erworben habe.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und das Verfahren auf einen Hilfsantrag der Antragstellerin hin gemäß §45 Abs. 2 FGG an das Amtsgericht München verwiesen. Eine Mitteilung an den Antragsgegner ist nicht erfolgt. Das Amtsgericht München hat eine Übernahme abgelehnt und die Akten formlos ohne Benachrichtigung der Parteien an das Amtsgericht Schöneberg zurückgegeben. Dieses hat die Sache dem Kammergericht gemäß § 5 FGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Kammergericht hat das Verfahren gemäß § 36 Nr. 6 ZPO an den Bundesgerichtshof weitergeleitet.
II.
1. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor.
Zwar richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts in isolierten Versorgungsausgleichssachen gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO, so daß zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts an sich der Bundesgerichtshof zuständig wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1991 - XII ARZ 7/91 - FamRZ 1991, 927).
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Es fehlt jedoch an einer rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung beider Gerichte. Die Antragsschrift ist dem Antragsgegner bisher von keinem der beteiligten Gerichte zugeleitet worden. Damit fehlt es bereits an einem Verfahren, in dem die Zuständigkeit eines Gerichtes nach § 36 Nr. 6 ZPO bestimmt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigkeitserklärung, rechtskräftige 4 m.w.N.). Zudem hat das Amtsgericht: Schönberg von der Verweisung lediglich die Antragstellerin. benachrichtigt. Die Verweigerung der Übernahme hat das Amtsgericht München keiner der Parteien mitgeteilt, sondern die Sache formlos zurückgegeben. Damit stellen die Verfügungen keine rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärungen dar (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 33/88 - FamRZ 1988, 1160).
2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht München zuständig sein dürfte.
Vorliegend handelt es sich um die Durchführung eines isolierten Versorgungsausgleichsverfahrens, nachdem die Scheidung im Ausland rechtskräftig durchgeführt wurde. Beide Ehegatten haben die österreichische Staatsangehörigkeit. Das österreichische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich. Dennoch kommt ein solcher nach deutschem Recht gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB u.a. dann in Betracht, wenn, wie hier behauptet, einer der Ehegatten deutsche Versorgungsanrechte erworben hat.
In solchen isolierten Versorgungsausgleichsverfahren
 nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO richtet sich die örtliche Zu-
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ständigkelt nach § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit § 45 FGG. Gemäß § 45 FGG dürfte das Amtsgericht München zuständig sein (Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 45 Rdn. 9a, 16; Bassen-ge/Herbst FGG 6. Aufl. § 45 Anru. 2 a, aa) .
Blumenrohr	Hahne