Jedoch ist der Beschluß des Amtsgerichts Kehl vom 25. November 1992, mit dem es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht mitgeteilt worden und daher ein gerichtsinterner Vorgang geblieben, der nicht als Unzuständigkeit serklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Kehl zuständig sein könnte, denn es ist an den - nach Anhörung beider Parteien auf Antrag der Antragstellerin ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Charlotten- Selbst wenn das verweisende Gericht die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nach § 606 ZPO rechtsirrtümlich beurteilt hätte, könnte die Verweisung nicht als einer Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb willkürlich angesehen werden (vgl. Juli 1991 beruht, wohnte die Antragstellerin nur mit den beiden 1984 und 1987 geborenen Kindern in Berlin, während zu dieser Zeit der 1982 geborene Sohn im Hause des Antragsgegners in Kehl betreut wurde; dieser hatte in Offenbach nur einen zweiten Wohnsitz. Der Hilfsgerichtsstand des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift nicht ein, wenn die Kinder auf die Eltern verteilt sind (Senatsbeschluß vom 8. War somit eine Zuständigkeit nach § 606 Abs. 1 ZPO nicht gegeben, kam gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kehl in Betracht, in dessen Bezirk die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt hatten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ÄRZ 28/92 vom 1 27. Januar 1993 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. Zwar hat sich das Amtsgericht Charlottenburg in Berlin durch seinen in Anwesenheit beider Parteien verkündeten Beschluß vom 13. November 1992 rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Jedoch ist der Beschluß des Amtsgerichts Kehl vom 25. November 1992, mit dem es die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, den Parteien nicht mitgeteilt worden und daher ein gerichtsinterner Vorgang geblieben, der nicht als Unzuständigkeit serklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 1979 - IVb ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790 und zuletzt vom 8. Juli 1992 - XII ARZ 16/92). Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß das Amtsgericht Kehl zuständig sein könnte, denn es ist an den - nach Anhörung beider Parteien auf Antrag der Antragstellerin ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Charlotten- 3 burg gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Die Auffassung, dem Verweisungsbeschluß fehle mangels einer gesetzlichen Grundlage die Bindungswirkung, trifft nicht zu. Selbst wenn das verweisende Gericht die Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nach § 606 ZPO rechtsirrtümlich beurteilt hätte, könnte die Verweisung nicht als einer Rechtsgrundlage entbehrend und deshalb willkürlich angesehen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1989 - IVb ARZ 27/89 - und vom 15. Mal 1991 - XXI ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 2 und 4). Es ist gerade der Sinn der im Gesetz angeordneten Bindungswirkung, zur Vermeidung unnötiger und zeitraubender Zuständigkeitsstreitigkeiten auch sachlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse zu decken (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ARZ 8/88 -FamRZ 1988, 943). Abgesehen davon ist aber auch nicht ersichtlich, daß eine rechtsirrtümliche Bestimmung der Zuständigkeit vorliegt. Die Parteien hatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit (21. Juni 1991) weder einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt noch hat einer der Ehegatten mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt in einem einzigen Gerichtsbezirk gehabt. Nach dem (zeitnahen) Bericht des Jugendamtes der Stadt Offenbach, der auf Erklärungen des Antragsgegners vom 15. Juli 1991 beruht, wohnte die Antragstellerin nur mit den beiden 1984 und 1987 geborenen Kindern in Berlin, während zu dieser Zeit der 1982 geborene Sohn im Hause des Antragsgegners in Kehl betreut wurde; dieser hatte in Offenbach nur einen zweiten Wohnsitz. Der Hilfsgerichtsstand des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift nicht ein, wenn die Kinder auf die Eltern verteilt sind (Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - iVb ARZ 28/87 -BGHR ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2 Hilfsgerichtsstand 1). War somit eine Zuständigkeit nach § 606 Abs. 1 ZPO nicht gegeben, kam gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kehl in Betracht, in dessen Bezirk die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt hatten. Blumenröhr Nonnenkamp