Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Knauber am 13. Zuständig ist das Amtsgericht Norderstedt. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit dem Kreisgericht Eisenhüttenstadt und dem Amtsgericht Norderstedt haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Entscheidungen vom 27. Mai 1991 (Kreisgericht Eisenhüttenstadt) und vom 5. Dieses ist an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Eisenhüttenstadt vom 27. Selbst wenn die Verweisung durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt gegen § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO verstieße und damit fehlerhaft wäre, beruhte sie erkennbar auf einem Rechtsirrtum über die Fortdauer der einmal bei ihm begründeten Zuständigkeit und nicht auf Willkür.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 28/91 in dem Rechtsstreit Ivo E durch die Kindesmutter, Nl , geboren am 16« August 1986, vertreten Frau Katrin AH, OB-Chaussee AH Kläger, - Prozeßbevollmächtigter: B« gegen Ernst-Tl Roland fHI s Beklagter Straße 22 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Knauber am 13. November 1991 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Norderstedt. Gründe: I. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit dem Kreisgericht Eisenhüttenstadt und dem Amtsgericht Norderstedt haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Entscheidungen vom 27. Mai 1991 (Kreisgericht Eisenhüttenstadt) und vom 5. Juli 1991 (Amtsgericht Norderstedt) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. II. Als zuständig ist das Amtsgericht Norderstedt zu bestimmen. Dieses ist an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Eisenhüttenstadt vom 27. Mai 1991 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 12/91 = FamRZ 1991, 928, 929; vom 21. August 1991 - XII ARZ 22/91). Gründe, die ausnahmsweise die BindungsWirkung in Frage stellen könnten (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich mit dem Inkrafttreten der Vorschriften der Zivilprozeßordnung gemäß EinigV Anlage I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 g für das vorliegende Verfahren vorrangig der allgemeine Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO oder die gleichzeitig in Kraft getretene Regelung der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 641a ZPO durchsetzte. Selbst wenn die Verweisung durch das Kreisgericht Eisenhüttenstadt gegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verstieße und damit fehlerhaft wäre, beruhte sie erkennbar auf einem Rechtsirrtum über die Fortdauer der einmal bei ihm begründeten Zuständigkeit und nicht auf Willkür. Lohmann Krohn