Der Kläger ficht mit seiner beim Amtsgericht Saarlouis erhobenen Klage gegen seine Ehefrau, das während der Ehe geborene Kind sowie den vermuteten Vater des Kindes die Ehelichkeit des Kindes nach portugiesischem Recht an. Das Amtsgericht Saarlouis erklärte sich daraufhin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers im schriftlichen Verfahren an das Amtsgericht Saarbrücken. Der Kläger beantragt nunmehr, gemäß § 36 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. 1. Für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch in Fällen mit Auslandsberührung das deutsche Recht als lex fori maßgebend (Senatsbeschluß vom 17. Dies ist hier nach § 640a Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO der Fall: der Beklagte zu 3 ist Deutscher, der Kläger sowie die Beklagten zu 1 und 2 haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Denn eine nicht bindende Verweisung ändert nichts daran, daß für die mehreren beklagten Streitgenossen verschiedene Gerichte zuständig sind und daher das Bedürfnis nach einer Gerichtsstandbestimmung gern. Die Beklagten sind nach dem Gegenstand der Klage Streitgenossen (Art. 19 Abs.1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 1846 Abs. 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuches, Die Beklagte zu 1 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Saarbrücken, §§ 12, 13 ZPO, 11 BGB. Richtet sich der Wohnsitz nach deutschem Recht, so hat die minderjährige Beklagte zu 1 wegen des Getrenntlebens Richtet sich hingegen der Wohnsitz des Kindes über Art. 19 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach portugiesischem Recht, so hat es wegen Fehlens eines Familienwohnorts den Wohnsitz bei seiner Mutter, unter deren Obhut es sich befindet (Art. 85 Abs.12. Die Beklagte zu 2 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand ebenfalls in Saarbrücken, der Beklagte zu 3 hingegen beim Amtsgericht Pirmasens (§§ 12, 13 ZPO, § 7 BGB). Da der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1 und 2 Saarbrücken ist und auch der Kläger dort seinen Wohnsitz hat, erscheint es sachgerecht, das Amtsgericht Saarbrücken als zuständiges Gericht zu bestimmen.
BUNDESGERICHTSHOF XII ARZ 28/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Antonio P SaMH- Straße § Kläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, KBHff Straße Sal gegen 1. Karina Martins Straße geboren am ff 2. Ana MeBIB Straße B/ geb. Mc [straße ff Beklagte 2 g Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 11. Juli 1990 beschlossen: Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Saarbrücken bestimmt. Gründe: I. Der Kläger ficht mit seiner beim Amtsgericht Saarlouis erhobenen Klage gegen seine Ehefrau, das während der Ehe geborene Kind sowie den vermuteten Vater des Kindes die Ehelichkeit des Kindes nach portugiesischem Recht an. Der Kläger und seine Ehefrau sind portugiesische Staatsangehörige. Die Zustellung der Klage an die Ehefrau (Beklagte zu 2) und das Kind (Beklagte zu 1) unter deren früheren Anschrift in Saafll^BB scheiterte zunächst daran, daß sie nach Saarbrücken verzogen waren. Das Amtsgericht Saarlouis erklärte sich daraufhin für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers im schriftlichen Verfahren an das Amtsgericht Saarbrücken. Dieses lehnte die Übernahme des Rechtsstreits mit der Begründung ab, der WI 3 Beklagte zu 3 sei nicht im Bezirk dieses Gerichts wohnhaft. Der Verweisungsbeschluß habe keine Bindungswirkung, da er ohne rechtliches Gehör der Beklagten ergangen sei. Der Kläger beantragt nunmehr, gemäß § 36 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. II. Dem Antrag muß nach § 36 Nr. 3 ZPO entsprochen werden. 1. Für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch in Fällen mit Auslandsberührung das deutsche Recht als lex fori maßgebend (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 557/80 - NJW 1980, 2646). Allerdings setzt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts voraus, daß die deutschen Gerichte in der Sache nach deutschem Recht international zuständig sind. Dies ist hier nach § 640a Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO der Fall: der Beklagte zu 3 ist Deutscher, der Kläger sowie die Beklagten zu 1 und 2 haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Gerichtsstandsbestimmung steht nicht entgegen, daß bereits Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluß vom 13. April 1951 - I ARZ 87/51 - LM ZPO Nr. 4 zu § 36 Nr. 3). Allerdings wird die Auffassung vertreten, ein Verfahren nach § 36 Nr. 3 ZPO komme nicht in Betracht, wenn ein Gericht den Rechtsstreit bereits nach § 281 ZPO an ein anderes 4 8 Gericht verwiesen habe (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 36 Anm. 3 C c m.N.). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, braucht aber nicht entschieden zu werden. Dem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Saarlouis kommt gegenüber dem Beklagten zu 3 keine Bindungswirkung zu. Denn ihm war vor Erlaß des Verweisungsbeschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. BGHZ 71, 69, 72; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ARZ 46/87 -FamRZ 1988, 492; vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 33/88 -FamRZ 1988, 1160). Diese für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO aufgestellten Grundsätze müssen auch im Verfahren nach § 36 Nr. 3 ZPO gelten. Denn eine nicht bindende Verweisung ändert nichts daran, daß für die mehreren beklagten Streitgenossen verschiedene Gerichte zuständig sind und daher das Bedürfnis nach einer Gerichtsstandbestimmung gern. § 36 Nr. 3 ZPO besteht. 2. Die Beklagten sind nach dem Gegenstand der Klage Streitgenossen (Art. 19 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 1846 Abs. 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuches, §§ 59 ff ZPO). Für die Klage gegen die Beklagten, für die ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist, ist kein Gericht einheitlich zuständig. Die Beklagte zu 1 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Saarbrücken, §§ 12, 13 ZPO, 11 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihr Wohnsitz sich nach der lex fori richtet (so Martiny/Kropholler, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts Bd. I Kap. III Rdn. 67 m.w.N.) oder nach der lex causae (so Zoller/Geimer, ZPO 15. Aufl. § 640a Rdn. 9). Richtet sich der Wohnsitz nach deutschem Recht, so hat die minderjährige Beklagte zu 1 wegen des Getrenntlebens 5 ihrer Eltern einen doppelten Wohnsitz bei Vater und Mutter (Senatsbeschluß vom 30. November 1983 - IVb ARZ 50/83 -FamRZ 1984, 162), die beide in Saarbrücken wohnen. Richtet sich hingegen der Wohnsitz des Kindes über Art. 19 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach portugiesischem Recht, so hat es wegen Fehlens eines Familienwohnorts den Wohnsitz bei seiner Mutter, unter deren Obhut es sich befindet (Art. 85 Abs.12. Halbs. des portugiesischen Zivilgesetzbuches), also ebenfalls in Saarbrücken. Die Beklagte zu 2 hat ihren allgemeinen Gerichtsstand ebenfalls in Saarbrücken, der Beklagte zu 3 hingegen beim Amtsgericht Pirmasens (§§ 12, 13 ZPO, § 7 BGB). Da der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten zu 1 und 2 Saarbrücken ist und auch der Kläger dort seinen Wohnsitz hat, erscheint es sachgerecht, das Amtsgericht Saarbrücken als zuständiges Gericht zu bestimmen. Lohmann Knauber