Die Vorlage der Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unzulässig. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluß vom 17. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei unterblieben und hierzu seien weitere Ermittlungen notwendig. September 1997 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kiel die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt "zwecks Bestimmung der Zuständigkeit sowie zur Beurteilung und Feststellung der verfahrensrechtlichen Unwirksamkeit" des Zurückverweisungsbeschlusses. Im vorliegenden Fall sei auch nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts nur noch eine ganz geringfügige Sachaufklärung erforderlich, die eine Zurückverweisung nicht rechtfertige. Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht ist grundsätzlich kein Raum, wenn ein Rechtsmittelgericht eine vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat und wenn das Gericht der Vorinstanz die weitere Bearbeitung der Sache verweigert mit der Begründung, es sei an den Zurückverweisungsbeschluß nicht gebunden, weil dieser fehlerhaft sei, die Sache sei deshalb noch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig (vgl. Das Gericht, an das es zurückverweist, ist nicht nur an die Zurückverweisung gebunden, sondern auch an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 27/97 vom 22. Oktober 1997 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Vorlage der Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unzulässig. Die Sache wird dem vorlegenden Amtsgericht - Familiengericht - Kiel zurückgegeben. Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Kiel hat durch Verbundurteil vom 3. November 1995 u.a. den Versorgungsausgleich geregelt. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig durch Beschluß vom 17. Februar 1997 die Entscheidung zu dem Versorgungsausgleich aufgehoben und das Verfahren insoweit an das Familiengericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei unterblieben und hierzu seien weitere Ermittlungen notwendig. "Unter Abwägung des Vorteils baldiger 3 Verfahrensbeendigung und des Nachteils eines Instanzverlustes" sei es nicht sachdienlich, wenn das Beschwerdegericht selbst entscheide. Durch Beschluß vom 9. September 1997 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kiel die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt "zwecks Bestimmung der Zuständigkeit sowie zur Beurteilung und Feststellung der verfahrensrechtlichen Unwirksamkeit" des Zurückverweisungsbeschlusses. Das Familiengericht meint, durch diesen Beschluß sei es nicht gebunden, weil er ohne gesetzlichen Grund ergangen sei. Das Oberlandesgericht sei kein "Kassationshof", sondern eine zweite Tatsacheninstanz, die den Sachverhalt selbst zu prüfen habe. Im vorliegenden Fall sei auch nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts nur noch eine ganz geringfügige Sachaufklärung erforderlich, die eine Zurückverweisung nicht rechtfertige. II. Die Vorlage ist unzulässig. Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht ist grundsätzlich kein Raum, wenn ein Rechtsmittelgericht eine vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat und wenn das Gericht der Vorinstanz die weitere Bearbeitung der Sache verweigert mit der Begründung, es sei an den Zurückverweisungsbeschluß nicht gebunden, weil dieser fehlerhaft sei, die Sache sei deshalb noch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig (vgl. Senatsbeschluß 4 vom 4. Mai 1994 - XII ARZ 36/93 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Rechtsmittelgericht 2 = FamRZ 1994, 1097). Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gegeben sind oder nicht, entscheidet das Rechtsmittelgericht. Das Gericht, an das es zurückverweist, ist nicht nur an die Zurückverweisung gebunden, sondern auch an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die rechtliche Beurteilung des Rechtsmittelgerichts zutreffend ist oder nicht. Bei dieser Verfahrenslage besteht kein Bedürfnis, das zur Entscheidung berufene Gericht zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluß aaO). Das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, kann nicht auf dem Umweg über eine Vorlage nach § 36 Nr. 6 ZPO erreichen, daß der Zurückverweisungsbeschluß - wie auf ein Rechtsmittel einer Partei hin - von dem übergeordneten Gericht auf seine Richtigkeit hin überprüft wird. Blumenrohr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke