Im Juli 1996 beantragte der Ehemann bei dem angegangenen Gericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs mit den Kindern. Das Amtsgericht Frankfurt erklärte sich durch den Parteien bekannt gegebenen Beschluß vom 4. Das Amtsgericht Frankfurt lehnte die Übernahme des Verfahrens durch Beschluß vom 11. § 36 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts bereits für das Verfahren wegen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor Zustellung der Klageschrift und Rechtshängigkeit der Hauptsache (ständige Rechtsprechung; vgl. Mit den Amtsgerichten Frankfurt und Freising haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Verfahrens zuständig ist, im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. 2. Als zuständig war das Amtsgericht Freising zu bestimmen, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt gebunden ist, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Insbesondere hat das Amtsgericht Frankfurt dem Antragsgegner in ausreichender Weise rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Freising gewährt. Es hat beide Parteien - zutreffend - darauf hingewiesen, daß es im Hinblick auf den Aufenthalt der Ehefrau und der Kinder in Bayern gemäß § 606 ZPO nicht zuständig sei und angefragt, ob Verweisung beantragt werde. Von dem zuletzt genannten Antrag ist die Prozeßbevollmächtigte des Ehemannes - wie dem Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt vom 11. Der Anspruch des Ehemannes auf rechtliches Gehör wäre aber auch dann nicht verletzt, wenn das Amtsgericht Frankfurt ihm nicht nochmals Gelegenheit gegeben hätte, sich zu dem von der Ehefrau gestellten Verweisungsantrag - besonders - zu äußern. Für den hier angenommenen Fall des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO mußten die Parteien demgemäß die Möglichkeit haben, Angaben dazu zu machen, ob "einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt" im Bezirk des Amtsgerichts Frei-sing habe. Hierzu konnte sich der Antragsgegner äußern und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, indem er die Verweisung des einstweiligen Anordungsverfahrens an das Amtsgericht Freising beantragte.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss XII ARZ 27/96 vom 22. Januar 1997 in der Familiensache Dorota P eg Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Richard Lallee Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn/ Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Freising. Gründe: I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus ihrer Ehe gingen zwei in den Jahren 1990 und 1993 geborene Kinder hervor. Im Jahre 1995 verließ die Ehefrau die in FflHiHB gelegene Ehewohnung, blieb aber mit den Kindern zunächst in FflB wohnhaft. Im Mai 1996 suchte sie beim Amtsgericht Frankfurt um Prozeßkostenhilfe für einen beabsichtigten Scheidungsantrag nach. In der Folgezeit verzog sie mit den Kindern nach NflH^^Bayern. Im Juli 1996 beantragte der Ehemann bei dem angegangenen Gericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs mit den Kindern. Das Amtsgericht stellte den betreffenden Antrag den Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau zu, bat um Mitteilung der neuen Anschrift der Ehefrau und wies darauf hin, daß das Amtsgericht Frankfurt gemäß § 606 ZPO nicht zuständig sei. Gleichzeitig fragte es an, ob Abgabe an das örtlich zuständige Amtsgericht in Bayern beantragt werde. Eine Abschrift der betreffenden Verfügung erhielt der Ehemann zur Kenntnisnahme. Daraufhin bat dieser, das einstweilige An- 3 ordnungsverfahren an das Amtsgericht Freising zu verweisen. Die Ehefrau beantragte die Verweisung des Scheidungsverfahrens an das vorgenannte Gericht. Das Amtsgericht Frankfurt erklärte sich durch den Parteien bekannt gegebenen Beschluß vom 4. September 1996 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Freising. Durch Beschluß vom 20. November 1996 erklärte sich das Amtsgericht Freising ebenfalls für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt sei wegen eines schweren Verfahrensfehlers nicht bindend. Dem Antragsgegner sei zu dem Verweisungsantrag kein rechtliches Gehör gewährt worden. Ihm sei lediglich der Verweisungsantrag im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Umgangsregelung zugeleitet worden. Den Beschluß teilte es den Parteien mit. Das Amtsgericht Frankfurt lehnte die Übernahme des Verfahrens durch Beschluß vom 11. Dezember 1996 ab und legte die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. § 36 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts bereits für das Verfahren wegen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor Zustellung der Klageschrift und Rechtshängigkeit der Hauptsache (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 8. April 1987 - IVb ARZ 14/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Prozeßkostenhilfeverfahren 1 m.N.). 4 Mit den Amtsgerichten Frankfurt und Freising haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Verfahrens zuständig ist, im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Ihre Beschlüsse sind den Parteien jeweils bekanntgegeben worden. 2. Als zuständig war das Amtsgericht Freising zu bestimmen, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt gebunden ist, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Zwar setzt der Erlaß eines Verweisungsbeschlusses im Sinne von § 281 ZPO grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. In einem Verfahren der vorliegenden Art genügt jedoch die formlose Mitteilung der Antragsschrift an den Antragsgegner. Unter dieser Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 281 ZPO auch im Prozeßkostenhilfeverfahren (entsprechend) anzuwenden (BGH, Beschluß vom 18. April 1991 - I ARZ 748/90 - NJW-RR 1992, 59 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 BindungsWirkung 1 m.N.). Eine Übermittlung des Prozeßkostenhilfegesuchs der Ehefrau an den Ehemann ist hier erfolgt. Gründe, die ausnahmsweise eine Bindungswirkung entfallen lassen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72), sind - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Freising - nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Amtsgericht Frankfurt dem Antragsgegner in ausreichender Weise rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Freising gewährt. Es hat beide Parteien - zutreffend - darauf hingewiesen, daß es im Hinblick auf den Aufenthalt der Ehefrau und der Kinder in Bayern gemäß § 606 ZPO nicht zuständig sei und angefragt, ob Verweisung beantragt werde. 5 Daraufhin haben beide Ehegatten um Verweisung gebeten: der Ehemann hinsichtlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung, die Ehefrau bezüglich des Scheidungsverfahrens. Von dem zuletzt genannten Antrag ist die Prozeßbevollmächtigte des Ehemannes - wie dem Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt vom 11. Dezember 1996 zu entnehmen ist - mit Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Sache telefonisch in Kenntnis gesetzt worden und hat gegen die Verweisung keine Einwände erhoben. Der Anspruch des Ehemannes auf rechtliches Gehör wäre aber auch dann nicht verletzt, wenn das Amtsgericht Frankfurt ihm nicht nochmals Gelegenheit gegeben hätte, sich zu dem von der Ehefrau gestellten Verweisungsantrag - besonders - zu äußern. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen mehreren Gerichten, die sich für unzuständig halten, soll den Parteien Gelegenheit bieten, sich zu den für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage maßgeblichen tatsächlichen (und rechtlichen) Gesichtspunkten zu äußern und dem Gericht den insoweit erheblichen Sachverhalt - aus der Sicht jeder der Parteien - vorzutragen. Für den hier angenommenen Fall des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO mußten die Parteien demgemäß die Möglichkeit haben, Angaben dazu zu machen, ob "einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt" im Bezirk des Amtsgerichts Frei-sing habe. Hierzu konnte sich der Antragsgegner äußern und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht, indem er die Verweisung des einstweiligen Anordungsverfahrens an das Amtsgericht Freising beantragte. Einen - weiteren - Anspruch darauf, zu dem Verweisungsantrag der Ehefrau noch gesondert Stellung nehmen zu können, hatte er nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 21/87 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Gehör, rechtliches 3). Blumenrohr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke