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BGH · XII ARZ 26/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 26/96

Februar 1997 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Das angerufene Amtsgericht Tostedt wies die Parteien auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hin, da beide ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg gehabt hätten und der Antragsteller auch jetzt noch dort wohne (§45 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 FGG). Dieser bestätigte daraufhin, daß die Parteien ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts "Hamburg-Mitte" gehabt hätten, und beantragte Verweisung an dieses Gericht. Nach Ablauf der der Antragsgegnerin eingeräumten Frist zur Stellungnahme erklärte sich das Amtsgericht Tostedt durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren auf den Antrag des An- Mit den Amtsgerichten Tostedt und Hamburg haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt. Soweit das Verfahren an das "gemäß § 45 Abs. 1 FGG zuständige Familiengericht in Hamburg" verwiesen wurde, ist damit ersichtlich das im Verweisungsantrag bezeichnete Amtsgericht Hamburg (-Mitte) gemeint, weil der Beschluß erkennen läßt, daß diesem Antrag stattgegeben wurde. Das Amtsgericht Hamburg ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Tostedt gebunden. Er übersieht zwar, daß das Amtsgericht Tostedt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 FGG zuständig war, weil beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht mehr im Bezirk des Familiengerichts hatten, in dessen Bezirk ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt belegen war.

Zitierte Normen: § 45 FGG § 36 ZPO § 45 FGG § 281 ZPO § 45 FGG
AmtsgerichtzuständigBezirkParteiZPOHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 26/96
vom 5. Februar 1997 in der Familiensache
 Heinz-Hermann
- Verfahrensbevollmächtigte:
Antragsteller,
 gegen
Eveline RI
S traße^Ä TI
Antragsgegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 1997 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.
Gründe:
I.
Die Parteien sind seit 1982 rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller verlangt im Wege des (als Klage bezeich-neten) isolierten Stufenantrags Auskunft und schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Das angerufene Amtsgericht Tostedt wies die Parteien auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hin, da beide ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg gehabt hätten und der Antragsteller auch jetzt noch dort wohne (§45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FGG). Dieser bestätigte daraufhin, daß die Parteien ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts "Hamburg-Mitte" gehabt hätten, und beantragte Verweisung an dieses Gericht.
Nach Ablauf der der Antragsgegnerin eingeräumten Frist zur Stellungnahme erklärte sich das Amtsgericht Tostedt durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren auf den Antrag des An-
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tragstellers an das "gemäß § 45 Abs. 1 FGG zuständige Familiengericht in Hamburg".
Das Amtsgericht - Familiengericht - Hamburg teilte den Parteien mit, daß der Wohnsitz des Antragstellers im Bezirk des Familiengerichts Hamburg-Wandsbek liege und somit keiner der geschiedenen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg habe. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs erklärte es sich ebenfalls durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß für örtlich unzuständig. Es legte das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nunmehr dem Bundesgerichtshof vor.
II.
1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt.
Zwar unterliegt das Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich den Regeln des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 2. Aufl.
§ 1587f BGB Rdn. 19). Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit treten jedoch an deren Stelle nach §§ 621a Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die für das zivilprozessuale Verfahren maßgebenden Vorschriften, zu denen insbesondere § 36 ZPO gehört (vgl. BGHZ 71, 15 ff).
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Mit den Amtsgerichten Tostedt und Hamburg haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt.
2. Als zuständig war das Amtsgericht Hamburg zu bestimmen, an das das Verfahren verwiesen wurde. Soweit das Verfahren an das "gemäß § 45 Abs. 1 FGG zuständige Familiengericht in Hamburg" verwiesen wurde, ist damit ersichtlich das im Verweisungsantrag bezeichnete Amtsgericht Hamburg (-Mitte) gemeint, weil der Beschluß erkennen läßt, daß diesem Antrag stattgegeben wurde.
Das Amtsgericht Hamburg ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Tostedt gebunden. Dieser ist nicht willkürlich und verletzt insbesondere nicht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör. Er übersieht zwar, daß das Amtsgericht Tostedt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 FGG zuständig war, weil beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht mehr im Bezirk des Familiengerichts hatten, in dessen Bezirk ihr letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt belegen war. Eine Verweisung, die auf einem derartigen Irrtum beruht, kann jedoch allein deswegen noch nicht als jeder
 Rechtsgrundlage entbehrend und somit als willkürlich angesehen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 4) .
Zysk
 Hahne
Gerber
 Sprick
Weber-Monecke