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BGH · XII ARZ 26/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 26/92

November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Weilburg. Mai 1992 nicht eindeutig erklärt hat, daß die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erhoben wird, ist in der § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterfallenden Sache am 28. Die Verweisung durch das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg an das Amtsgericht Weilburg gern. Die Verweisung entsprach auch der Rechtslage, weil zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien beim Amtsgericht Weilburg das Scheidungsverfahren anhängig war, das erst am 8.

AmtsgerichtVerweisungZPOWeilburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 26/92
vom 4. November 1992 in der Familiensache
 Kerstin S
Jstraße 59,
Klägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Straße 60 a,

gegen
 Harald S
H^^P-straße 68, R|
Beklagter,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Straße 47, R
, Hl
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Weilburg.
Gründe:
Da die Klägerin in ihrem mit "Klage und Prozeßkostenhilfegesuch" überschriebenen Schriftsatz vom 20. Mai 1992 nicht eindeutig erklärt hat, daß die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erhoben wird, ist in der § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unterfallenden Sache am 28. März 1992 Rechtshängigkeit eingetreten (vgl. Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. § 253 Rdn. 5). Die Verweisung durch das Amtsgericht - Familiengericht - Westerburg an das Amtsgericht Weilburg gern. § 621 Abs. 3 ZPO vom 23. Juni 1992 umfaßte daher entgegen dessen Auffassung nicht nur das Prozeßkostenhilf everfahren. Die Verweisung entsprach auch der Rechtslage, weil zu diesem Zeitpunkt zwischen den Parteien beim Amtsgericht Weilburg das Scheidungsverfahren anhängig war, das erst am 8. Juli 1992 rechtskräftig abgeschlossen
 wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Fortdauer der Zuständig keit (vgl. dazu Senatsbeschluß FamRZ 1986, 454) hat somit das Amtsgericht Weilburg das Verfahren insgesamt fortzufüh ren.
Blumenrohr
 Zysk