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BGH · XII ARZ 26/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 26/91

Antragstellerin und Antragsgegner sind getrennt lebende Ehegatten, zwischen denen beim Amtsgericht Goslar ein Scheidungsrechtsstreit anhängig ist. Die in Offenbach am Main wohnhafte Ehefrau richtete an das Amtsgericht Goslar den Antrag, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die bei ihr lebenden ehelichen Kinder E^H^^R und DRIB zu übertragen und ihr zu gestatten, für die Kinder Kinderpässe zu beantragen, ferner, ihr für die Zeit des Getrenntlebens die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Dem Gesuch, die Beantragung von Kinderpässen zu gestatten, entsprach das Amtsgericht - Familiengericht - Goslar mit Beschluß vom 3. Zugleich hob er den anberaumten Termin auf und verfügte die Übersendung der Akten zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Offenbach am Main. Oktober 1991, den es der Ehefrau mitteilte, mangels örtlicher Zuständigkeit eine Übernahme des Verfahrens ab und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vor. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Verfügung des Amtsgerichts Goslar, mit der dieses seine Zuständigkeit verneint hat, um einen akteninternen Vorgang handelt, der nicht als Unzuständigkeitserklärung i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (vgl. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 - FamRZ 1988, 1256). Daß das Verfahren nach § 7 Abs.3 AktO als erledigt angesehen wird und die Akte weggelegt worden ist, beendet die Anhängigkeit nicht (Senatsbeschluß vom 2.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
KindGoslarARZAmtsgerichtBeschlußZPOEhegatte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 26/91
in der Familiensache
 betreffend die elterliche Sorge für die Kinder Elisabeth	S	'	geboren am 18. Juni 1984,
und Denis	S	<	geborenaml6. Mai 1991,
beide wohnhaft KflHBstraße 0,
Mutter: Barbara
 Istraße
Antragstellerin,
 Vater:
Stanislaw S
unbekannten Aufenthalts,
 Antragsgegner,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, und Dr. Knauber
 am 13. November 1991
beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt .
Gründe:
I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind getrennt lebende Ehegatten, zwischen denen beim Amtsgericht Goslar ein Scheidungsrechtsstreit anhängig ist.
Die in Offenbach am Main wohnhafte Ehefrau richtete an das Amtsgericht Goslar den Antrag, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die bei ihr lebenden ehelichen Kinder E^H^^R und DRIB zu übertragen und ihr zu gestatten, für die Kinder Kinderpässe zu beantragen, ferner, ihr für die Zeit des Getrenntlebens die elterliche Sorge für die Kinder zu übertragen. Dem Gesuch, die Beantragung von Kinderpässen zu gestatten, entsprach das Amtsgericht - Familiengericht - Goslar mit Beschluß vom 3. September 1991. Im übrigen ordnete es Termin zur Anhörung der Ehegatten auf den 29. November 1991 an, zu dem es die öffentliche Zustellung der Ladung des Ehemannes
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anordnete, weil dieser unbekannten Aufenthalts ist. Am 2. Oktober 1991 vermerkte der Familienrichter in der Akte, daß das Ehescheidungsverfahren der Ehegatten erledigt sei. Es sei "weggelegt, weil nicht betrieben von den Parteien". Zugleich hob er den anberaumten Termin auf und verfügte die Übersendung der Akten zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Offenbach am Main. Dieses Gericht lehnte mit Beschluß vom 15. Oktober 1991, den es der Ehefrau mitteilte, mangels örtlicher Zuständigkeit eine Übernahme des Verfahrens ab und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vor.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Verfügung des Amtsgerichts Goslar, mit der dieses seine Zuständigkeit verneint hat, um einen akteninternen Vorgang handelt, der nicht als Unzuständigkeitserklärung i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann (vgl. BGH Beschluß vom 4. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790). Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, daß die Zuständigkeitsbestimmung in den Verfahren, in denen, wie hier, eine Gegenpartei vor der Entscheidung am Verfahren zu beteiligen ist, regelmäßig einen Zuständigkeitsstreit nach Zustellung oder Mitteilung der Antragsschrift an die Gegenpartei voraussetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 - FamRZ 1988, 1256).
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das Ehescheidungsverfahren der Ehegatten weiterhin beim Amtsge-
rieht Goslar anhängig ist. Daß das Verfahren nach § 7 Abs. 3 AktO als erledigt angesehen wird und die Akte weggelegt worden ist, beendet die Anhängigkeit nicht (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb ARZ 39/87 - FamRZ 1988, 491, 492). Demgemäß bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für das Sorgerechtsverfahren weiterhin nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Lohmann	Blumenröhr