* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ARZ 25/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 25/97

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach §§ 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Es ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Maulbronn vom 20. Da die Klage die Kosten des Ehescheidungsverfahrens betrifft, die nach dem Vortrag des Antragstellers aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung hälftig geteilt werden sollten, handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Familiensache (vgl. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 = FamRZ 1981, 19, 21 unter II 1 c cc), für die das Familiengericht zuständig ist. Denn die Antragsgegnerin hatte ihren Wohnsitz offenbar bisher - wie von dem Antragsteller in einem früheren gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 7. Außerdem war das Ehescheidungsverfahren der Parteien bei dem Amtsgericht Besigheim als örtlich zuständigem Familiengericht durchgeführt worden. September 1980 - IVb ARZ 550/80 = FamRZ 1981, 23, 24), kann die Verweisung des vorliegenden Verfahrens an das Amtsgericht Besigheim nach Beendigung des Ehescheidungsverfahrens unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich und bar jeder Rechtsgrundlage angesehen werden.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtzuständigParteiMaulbronnZPOBesigheim

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 25/97
vom
2	9. Oktober 1997 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Besigheim.
Gründe:
1.	Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach §§ 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Maulbronn (OLG-Bezirk Karlsruhe) und Besigheim (OLG-Bezirk Stuttgart) haben sich zwei Gerichte, von denen eines als für das Verfahren zuständig in Betracht kommt, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt.
2.	Als zuständig ist das Amtsgericht Besigheim zu bestimmen. Es ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Maulbronn vom 20. Juni 1997 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.
Gründe, die die Bindungswirkung des auf Antrag des Antragstellers und nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise in Frage stellen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72) liegen nicht vor. Allerdings ist der das Verfahren einleitende
3
Mahnbescheid vom 7. Januar 1997 ebenso wie der die Klage näher begründende Schriftsatz vom 17. April 1997 der Antragsgegnerin unter der Anschrift Eichenweg in Mönsheim im Amtsgerichtsbezirk Maulbronn zugestellt worden, was darauf hindeutet, daß die Antragsgegnerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Maulbronn hatte (§§ 13, 12 ZPO). Da die Klage die Kosten des Ehescheidungsverfahrens betrifft, die nach dem Vortrag des Antragstellers aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung hälftig geteilt werden sollten, handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Familiensache (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 = FamRZ 1981, 19, 21 unter II 1 c cc), für die das Familiengericht zuständig ist. Bei dem Amtsgericht Maulbronn existiert jedoch kein Familiengericht. Für die Familiensachen aus dem Bezirk dieses Gerichts ist vielmehr das Amtsgericht Pforzheim zuständig. Damit war die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Besigheim rechtsfehlerhaft.
Das rechtfertigt indessen keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend sind, es sei denn, sie entbehrten jeder Rechtsgrundlage und erwiesen sich daher als willkürlich.
Von Willkür kann unter den hier gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Denn die Antragsgegnerin hatte ihren Wohnsitz offenbar bisher - wie von dem Antragsteller in einem früheren gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 7. März 1996 mitgeteilt - in Bietigheim-Bissingen im Bezirk des Amtsgerichts Besigheim gehabt, ohne daß im vorliegenden Verfahren Angaben über die näheren Umstände und insbesonde-
4
re den Zeitpunkt ihres offenbar erfolgten Umzugs nach Mönsheim gemacht wurden. Außerdem war das Ehescheidungsverfahren der Parteien bei dem Amtsgericht Besigheim als örtlich zuständigem Familiengericht durchgeführt worden. Wenn auch die Regelung der §§ 621 Abs. 3, 623 Abs. 4 ZPO nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils nicht mehr eingriff (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 = FamRZ 1981, 23, 24), kann die Verweisung des vorliegenden Verfahrens an das Amtsgericht Besigheim nach Beendigung des Ehescheidungsverfahrens unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich und bar jeder Rechtsgrundlage angesehen werden.
Blumenrohr	Krohn	Gerber
 Bundesrichter Sprick ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Blumenröhr
 Weber-Monecke