* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ARZ 25/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 25/93

Das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz übertrug durch Beschluß vom 6. Daraufhin erklärte sich das Amtsgericht Koblenz durch Beschluß vom 6. Dieses Gericht lehnte die Übernahme des Verfahrens durch Beschluß vom 3. Da es sich um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt, richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO (§ 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Als zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart zu bestimmen, weil das Kind im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Angelegenheit in einem Heim in Stuttgart lebte, und zwar mit Zustimmung des Vormundes, §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 36 Abs.1, 43 Abs. 1 FGG.

Zitierte Normen: § 1696 BGB
AmtsgerichtZPOBGBStuttgartBeschlußZuständigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 25/93
vom 12. Januar 1994 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Koblenz übertrug durch Beschluß vom 6. Juni 1990 die elterliche Sorge für E. I. A, gemäß §§ 1671 Abs. 5, 1696 BGB einem Vormund. Durch Verfügung vom 15. Juni 1992 leitete es das Überprüfungsverfahren gemäß §§ 1696 Abs. 3 BGB ein, indem es den bestellten Vormund, das Kreisjugendamt Mayen-Koblenz, zu einer Stellungnahme aufforderte. Diese Stellungnahme ergab, daß das Kind seit dem 29. Mai 1992 in einem Jugendschutzheim in Stuttgart lebte. Daraufhin erklärte sich das Amtsgericht Koblenz durch Beschluß vom 6. Oktober 1992 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Stuttgart. Dieses Gericht lehnte die Übernahme des Verfahrens durch Beschluß vom 3. August 1993 unter Hinweis auf den Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit ab. Die Beschlüsse wurden den Beteiligten jeweils mitgeteilt.
3
II.
Da es sich um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt, richtet sich das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO (§ 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Als zuständig ist das Amtsgericht Stuttgart zu bestimmen, weil das Kind im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit der Angelegenheit in einem Heim in Stuttgart lebte, und zwar mit Zustimmung des Vormundes, §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 36 Abs. 1, 43 Abs. 1 FGG. Da das Überprüfungs- und Abänderungsverfahren nach § 1696 Abs. 3 BGB eine selbständige Angelegenheit darstellt, kann die örtliche Zuständigkeit eine andere sein als bei der Erstentscheidung; der Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit gilt insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - Xll ARZ 25/90 - BGHR BGB § 1696 Abs. 2 Sorgerechtsregelung 1 = FamRZ 1990, 1101, 1102).
Blumenrohr
 Zysk