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BGH · XII ARZ 25/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 25/92

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Oktober 1992) und Tostedt (Beschluß vom 19. Oktober 1992) haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit i.S von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt 2. Das Amtsgericht Tostedt ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Die Zuständigkeit bestimmte sich, da die Parteien keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hatten (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO), gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO danach, wo die Ehefrau bei Eintritt der Rechtshängigkeit mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, d.h., wo sie tatsächlich regelmäßig während einer gewissen Dauer verweilte, ohne daß es insoweit der Begründung eines Mittelpunktes ihrer Lebenshaltung bedurfte (vgl. Hierzu hat die Ehefrau unwidersprochen vorgetragen, sie habe nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung im April 1991 vorübergehend ihren Wohnsitz in der Beekstraße 8 in Harmstorf genommen und sich für kurze Zeit mit beiden Kindern bei ihrer Schwester im Mittelweg 171 (richtig: 31) in Hamburg 13 aufgehalten; eine polizeiliche An- bzw. April 1991 bei Abschluß der notariellen Scheidungsvereinbarung als ihren Wohnsitz die Anschrift in Harmstorf angegeben hatte, kann der Verweisungsbeschluß jedenfalls nicht als willkürlich angesehen werden.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
EhefrauKindHarmstorfTostedtBeschlußZPOHamburgAufenthalt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

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BESCHLUSS
XII ARZ 25/92
vom 11. November 1992 in der Familiensache
 Matthias
171,
Antragsteller,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
und
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
11. November 1992 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Krohn,
 Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Tostedt.
Gründe:
1.	Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt.
Mit den Amtsgerichten Hamburg (Beschluß vom 7. Oktober 1992) und Tostedt (Beschluß vom 19. Oktober 1992) haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit i.S von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt
2.	Das Amtsgericht Tostedt ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 7. Oktober 1992 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.
Gründe, die der Bindungswirkung des nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an beide Parteien ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise entgegenstehen könnten, (BGHZ 71, 69, 72), liegen entgegen der Auffassung des Amts gerichts Tostedt nicht vor. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweisung jeglicher Rechts-
3
grundlage entbehrt und sich deshalb als willkürlich erweist .
Die Zuständigkeit bestimmte sich, da die Parteien keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr hatten (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO), gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO danach, wo die Ehefrau bei Eintritt der Rechtshängigkeit mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, d.h., wo sie tatsächlich regelmäßig während einer gewissen Dauer verweilte, ohne daß es insoweit der Begründung eines Mittelpunktes ihrer Lebenshaltung bedurfte (vgl. BGB-RGRK/Krüger-Nieland 12. Aufl. § 7 Rdn. 14). Hierzu hat die Ehefrau unwidersprochen vorgetragen, sie habe nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung im April 1991 vorübergehend ihren Wohnsitz in der Beekstraße 8 in Harmstorf genommen und sich für kurze Zeit mit beiden Kindern bei ihrer Schwester im Mittelweg 171 (richtig: 31) in Hamburg 13 aufgehalten; eine polizeiliche An- bzw. Abmeldung betreffend die Wohnung im Mittelweg sei nicht erfolgt, da der dortige Aufenthalt von vorneherein im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug nach Harmstorf zeitlich befristet gewesen sei. Aus diesen Ausführungen kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, ob die Ehefrau mit den Kindern bei Zustellung des Scheidungsantrags am 25. Juni 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Harmstorf oder bei ihrer Schwester in Hamburg, Mittelweg hatte; die Zustellung in Hamburg erfolgte durch Niederlegung zur Post. Da die Ehefrau jedoch bereits am 13. April 1991 bei Abschluß der notariellen Scheidungsvereinbarung als ihren Wohnsitz die Anschrift in Harmstorf angegeben hatte, kann der Verweisungsbeschluß jedenfalls nicht als willkürlich
 angesehen werden. Die gegebenen Umstände rechtfertigen damit keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse generell bindend sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 9/91 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 4) .
Zysk
 Krohn