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BGH · XII ARZ 25/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 25/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 9. Der Beklagte zu 1) wohnt im Bezirk des Amtsgerichts Neustadt a.Rbge. Das angegangene Amtsgericht Neustadt a.Rbge. hat dem Bundesgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. 1. Als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag berufen. Denn die Klägerin rechnet zu dem Endvermögen ihres verstorbenen Ehemannes u.a. zwei - streitige - Darlehensforderungen gegen den im Bezirk dieses Amtsgerichts wohnhaften Beklagten zu 1).

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtVorschriftRbgeZPOzuständigKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ARZ 25/91
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Edith
Istraße
 Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
w«H« -
gegen
1.
2.
Eckhard
 Hannelore
Beklagte
y/Z
 
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
 am 9. Oktober 1991
beschlossen:
Das Amtsgericht - Familiengericht -
Neustadt a.Rbge. wird für die Klage als örtlich
 zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe:
I.
Die Klägerin, die nicht Erbin ihres verstorbenen Ehemannes ist, nimmt dessen zwei Erben auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Der Beklagte zu 1) wohnt im Bezirk des Amtsgerichts Neustadt a.Rbge. (Oberlandesgerichtsbezirk Celle), die Beklagte zu 2) im Bezirk des Amtsgerichts Weißenburg in Bayern (Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg).
Das angegangene Amtsgericht Neustadt a.Rbge. hat dem Bundesgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
1.	Als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag berufen.
2.	Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, verklagt werden und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist, liegen die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Nr. 3 ZPO vor. Daß die Klage bereits erhoben ist, steht trotz des Wortlauts der Vorschrift ("verklagt werden sollen") nicht entgegen (BGH Beschluß vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77 - NJW 1978,
321; Zöller/Vollkommer ZPO 16. Aufl. § 36 Rdn. 16).
3.	Es erscheint zweckmäßig, das Amtsgericht Neustadt a.Rbge. als zuständig zu bestimmen. Denn die Klägerin rechnet zu dem Endvermögen ihres verstorbenen Ehemannes u.a. zwei - streitige - Darlehensforderungen gegen den im Bezirk dieses Amtsgerichts wohnhaften Beklagten zu 1).
Lohmann
 Portmann