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BGH · XII ARZ 25/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 25/90

Im Jahre 1987 zog die Mutter mit dem Kind nach Freiburg i.Br.. Auf den vorsorglich gestellten Antrag der Mutter gab das Vormundschaftsgericht Freiburg das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt zuständigkeitshalber ab. April 1990 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg. Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und legte die.Sache dem Bun desgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg ist sachlich und örtlich zuständig: Der Antrag der Mutter auf Aufhebung der Pflegschaft ist als Anregung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 1696 Abs. 2 i.V. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, nachdem eine Ehesache nicht mehr anhängig ist, gemäß §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 36 Abs.1, 43 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Kindes im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit dem Antrag. Da das Kind mit Zustimmung des personensorgeberechtigten Pflegers seit 1987 in Freiburg bei seiner Mutter lebt, hat es dort seinen Wohnsitz. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts Freiburg handelt es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB um ein selbständiges Verfahren (vgl. Der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts -Freiburg steht nicht entgegen, daß das Vormundschaftsgericht Freiburg am 21. Das Vormundschaftsgericht hatte es unterlassen, den Pfleger des Kindes zu dem Verweisungsantrag der Mutter zu hören, und damit den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt.

Zitierte Normen: § 1671 BGB § 23b GVG § 36 FGG § 1696 BGB
KindörtlichAmtsgerichtFamiliengerichtMutterVormundschaftsgerichtFreiburgFrankfurt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
£
XII ARZ 25/90
BESCHLUSS
in der Familiensache
 betreffend die elterliche Sorge für das Kind Naweed Wasim Benjamin S	,	geboren	am HU 1982
Beteiligte:
1. Mutter: Margot
[Straße
 Antragstellerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Straße H/ F
2.
unbekannten Aufent-
3.
Vater: Mohammad halts,
S
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Kaiser-
2
y"
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 am 11. Juli 1990
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Freiburg i.Br..
Gründe:
I.
Bei Scheidung der Ehe der Eltern des Kindes im Jahre 1983 ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main Pflegschaft für das Kind an. Zum Pfleger mit dem Wirkungskreis Personen- und Vermögenspflege wurde das Jugendamt Frankfurt bestellt.
Im Jahre 1987 zog die Mutter mit dem Kind nach Freiburg i.Br.. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Freiburg übernahm das Pflegschaftsverfahren und bestellte das Jugendamt der Stadt Freiburg zu dem Pfleger.
Am 31. Januar 1990 beantragte die Mutter des Kindes beim Vormundschaftsgericht Freiburg, die Pflegschaft aufzuheben .
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3
Auf den vorsorglich gestellten Antrag der Mutter gab das Vormundschaftsgericht Freiburg das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt zuständigkeitshalber ab. Dieses erklärte sich auf weiteren vorsorglich gestellten Verweisungsantrag der Mutter am 18. April 1990 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg. Von dieser Verfügung gab es der Mutter Kenntnis. Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg erklärte sich am 9. Mai 1990 ebenfalls für unzuständig und gab das Verfahren an das Familiengericht Frankfurt ab. Auch dieser Beschluß wurde der Mutter bekannt gegeben.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und legte die.Sache dem Bun desgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
II.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg ist sachlich und örtlich zuständig: Der Antrag der Mutter auf Aufhebung der Pflegschaft ist als Anregung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 1696 Abs. 2 i.V. mit § 1671 Abs. 5 BGB anzusehen. Er betrifft damit ein Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind. Die beantragte Regelung ist deshalb Familiensache gemäß § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG. Damit ist das Familiengericht zur Entscheidung berufen (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, nachdem eine Ehesache nicht mehr anhängig ist, gemäß §§ 621 Abs. 2 Satz 2, 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 36 Abs. 1, 43 Abs. 1 FGG nach dem Wohnsitz des Kindes im Zeitpunkt der Befassung des Gerichts mit dem Antrag. Da das Kind mit Zustimmung des personensorgeberechtigten Pflegers seit 1987 in Freiburg bei seiner Mutter lebt, hat es dort seinen Wohnsitz.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts Freiburg handelt es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB um ein selbständiges Verfahren (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1956 - IV ZB 64/56 - BGHZ 21, 306, 315; BayObLG DAVorm 1979, 768, 771; MünchKomm/Hinz, 2. Aufl. § 1696 Rdn. 22 m.w.N.). Die örtliche Zuständigkeit kann deshalb eine andere als bei der Erstentscheidung sein. Die vom Familiengericht Freiburg zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung angeführte Entscheidung BayObLG Rpfleger 1976, 290 steht nicht entgegen. In jenem Fall war - anders als hier -das Pflegschaftsverfahren nicht von einem anderen Vormundschaftsgericht übernommen worden, sondern beim Erstgericht verblieben.
Der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts -Freiburg steht nicht entgegen, daß das Vormundschaftsgericht Freiburg am 21. März 1990 das Verfahren an das Amtsgericht Frankfurt abgegeben hatte. Das Vormundschaftsgericht hatte es unterlassen, den Pfleger des Kindes zu dem Verweisungsantrag
 der Mutter zu hören, und damit den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt. Dem Verweisungsbeschluß kommt deshalb keine Bindungswirkung zu (BGH, Beschluß vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78 - BGHZ 71, 69, 72).
Lohmann
 Knauber