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BGH · XII ARZ 24/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 24/97

Juli 1997 beantragte er beim Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig, ihm das Sorgerecht während des Getrenntlebens sowie vorab im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Juli 1997 erklärte sich das Amtsgericht Leipzig nach Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren ohne entsprechenden Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - Amberg mit der Begründung, das Kind habe dort nach wie vor seinen Wohnsitz. Ein weiterer Wohnsitz des Kindes in Leipzig sei nicht begründet worden, weil der Vater das Kind ohne Wissen der Mutter mitgenommen habe und mit ihm in Leipzig zu seinen Eltern gezogen sei. Juli 1997 beim Amtsgericht Amberg eingegangenen Antrag der Mutter, ihr das Sorgerecht während des Getrenntlebens sowie vorab im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, erklärte sich das Amtsgericht Amberg nach Hinweis des Vaters auf das beim Amtsgericht Leipzig anhängige Verfahren für örtlich unzuständig und verwies das bei ihm anhängige Verfahren auf Antrag der Mutter durch Beschluß vom 18. 1. Das isolierte Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und zur einstweiligen Regelung des Rechtes zur Aufenthaltsbestimmung während des Getrenntlebens nach § 1672 BGB ist eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bei der sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet (vgl. Die von den Eltern jeweils angerufenen Gerichte haben sich nach Zustellung der Antragsschriften an den jeweiligen Antragsgegner im Sinne der genannten Bestimmung durch den Beteiligten mitgeteilte und für sie unanfechtbare Beschlüsse (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO, vgl. Es kann dahinstehen, ob der Vater dem Kind Anfang Juli 1997 einen weiteren Wohnsitz in Leipzig vermittelt hat und deshalb das Amtsgericht Leipzig gemäß §§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 261 Abs.3 Nr. 1 ZPO als das erste nach § 43 Abs. 1 FGG mit der Angelegenheit befaßte Gericht zur Entscheidung berufen war (vgl. Das Amtsgericht Amberg ist jedenfalls zuständig, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Juli 1997 beschlossene Verweisung des dort anhängig gemachten Verfahrens an das Amtsgericht Leipzig keine Bin- Dessen Bindungswirkung erstreckt sich wegen der Identität des Verfahrensgegenstandes auch auf den bei dem Amtsgericht Amberg anhängig gemachten Gegenantrag der Mutter.

Zitierte Normen: § 1672 BGB § 281 ZPO § 43 FGG § 281 ZPO
AmtsgerichtLeipzigKindAmbergZPOARZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 24/97
vom
22.Oktober 1997 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Amberg.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrenntlebende Eheleute. Der Antragsteller zog am 1. Juli 1997 mit dem gemeinsamen Kind aus der Ehewohnung in Amberg aus und wohnt seitdem mit dem Kind in Leipzig.
Am 7. Juli 1997 beantragte er beim Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig, ihm das Sorgerecht während des Getrenntlebens sowie vorab im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1997 erklärte sich das Amtsgericht Leipzig nach Anhörung der Parteien für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren ohne entsprechenden Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - Amberg mit der Begründung, das Kind habe dort nach wie vor seinen Wohnsitz. Ein weiterer Wohnsitz des Kindes in Leipzig sei nicht begründet worden, weil der Vater das Kind ohne Wissen der Mutter mitgenommen habe und mit ihm in Leipzig zu seinen Eltern gezogen sei.
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Auf den am 11. Juli 1997 beim Amtsgericht Amberg eingegangenen Antrag der Mutter, ihr das Sorgerecht während des Getrenntlebens sowie vorab im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, erklärte sich das Amtsgericht Amberg nach Hinweis des Vaters auf das beim Amtsgericht Leipzig anhängige Verfahren für örtlich unzuständig und verwies das bei ihm anhängige Verfahren auf Antrag der Mutter durch Beschluß vom 18. Juli 1997 an das Amtsgericht Leipzig. Seine Verfügung, den Verfahrensbevollmächtigten beider Eltern eine Ausfertigung des Verweisungsbeschlusses formlos zu übersenden, wurde ausweislich des Erledigungsvermerks der Kanzlei am 21. Juli 1997 ausgeführt.
Das Amtsgericht Leipzig lehnte die Übernahme des Verfahrens ab und übersandte die Akten an das Amtsgericht Amberg, das die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.
II.
1. Das isolierte Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und zur einstweiligen Regelung des Rechtes zur Aufenthaltsbestimmung während des Getrenntlebens nach § 1672 BGB ist eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bei der sich die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO richtet (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 - FamRZ 1992, 664).
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind gege-
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ben. Beide Verfahren betreffen - mit gegenläufigen Anträgen - denselben Verfahrensgegenstand. Die von den Eltern jeweils angerufenen Gerichte haben sich nach Zustellung der Antragsschriften an den jeweiligen Antragsgegner im Sinne der genannten Bestimmung durch den Beteiligten mitgeteilte und für sie unanfechtbare Beschlüsse (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO, vgl. BGHZ 71, 15, 17) für unzuständig erklärt.
Es kann dahinstehen, ob der Vater dem Kind Anfang Juli 1997 einen weiteren Wohnsitz in Leipzig vermittelt hat und deshalb das Amtsgericht Leipzig gemäß §§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO als das erste nach § 43 Abs. 1 FGG mit der Angelegenheit befaßte Gericht zur Entscheidung berufen war (vgl. Senatsbeschluß vom 12. März 1997 -XII ARZ 6/97 - BGHR FGG § 43 Abs. 1 Zuständigkeit, örtliche 2 m.N.).
Das Amtsgericht Amberg ist jedenfalls zuständig, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Juli 1997 gebunden ist. Gründe, welche die auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO zu beachtende Bindungswirkung der Verweisung ausnahmsweise entfallen lassen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72 ff.), sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht der Umstand, daß die Verweisung ohne ausdrücklichen Antrag erfolgte, der Bindungswirkung unter der hier gegebenen Voraussetzung der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 -BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Rechtshängigkeit 1).
Demgegenüber konnte die vom Amtsgericht Amberg am 18. Juli 1997 beschlossene Verweisung des dort anhängig gemachten Verfahrens an das Amtsgericht Leipzig keine Bin-
dungswirkung mehr entfalten. Denn noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs dieses nicht verkündeten Verweisungsbeschlusses (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 8) war der in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 1997 verkündete Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Leipzig bereits seinerseits bindend geworden. Dessen Bindungswirkung erstreckt sich wegen der Identität des Verfahrensgegenstandes auch auf den bei dem Amtsgericht Amberg anhängig gemachten Gegenantrag der Mutter.
Blumenrohr
 Sprick
Krohn
 Weber-Monecke
 Gerber