* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ARZ 24/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 24/92

Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof liegen vor. Daß das Kreisgericht Köthen die Sache nach Rückgabe durch das Amtsgericht Hildesheim an das Amtsgericht Berlin weiterleitete, ist unerheblich, da es seinen Verweisungsbeschluß vom 22. 2. Zuständig ist das Amtsgericht Hildesheim; denn es ist jedenfalls an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Köthen gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Gemäß § 641a Satz 2 ZPO ist, wenn, wie hier, keine Vormundschaft oder Pflegschaft für das Kind anhängig ist, der Wohnsitz des Kindes maßgebend. Da das Kind den Wohnsitz seiner Mutter teilt, kommt es darauf an, wo diese im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gewohnt hat. Zwar hat das Kreisgericht Köthen nicht festgestellt, ob die Mutter mit dem Kind vor oder erst nach der Zustellung der Klage an den Beklagten am 27. Hätte sie zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage noch im Bezirk des Kreisgerichts Köthen gewohnt, wäre dessen Zuständigkeit gemäß § 641a ZPO gegeben gewesen und hätte durch den späteren Wohnsitzwechsel nicht mehr berührt werden können.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
ZeitpunktKindVerweisungsbeschlußBindungswirkungVorschriftKöthenZPOAmtsgericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 24/92
vom 11. November 1992 in der Kindschaftssache
2
Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1992 durch die Richter Dr. Zysk, Dr, Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Zuständig 1st das Amtsgericht Hildeshelm.
Gründe:
1.	Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Nr. 6 ZPO durch den Bundesgerichtshof liegen vor. Mit dem Kreisgericht Köthen und dem Amtsgericht Hildesheim haben sich zwei Gerichte im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt; ihre Beschlüsse sind beiden Parteien zugestellt worden. Daß das Kreisgericht Köthen die Sache nach Rückgabe durch das Amtsgericht Hildesheim an das Amtsgericht Berlin weiterleitete, ist unerheblich, da es seinen Verweisungsbeschluß vom 22. Juni 1992 nicht wirksam zurücknehmen konnte, sondern selbst daran gebunden war (Zöller/Stephan ZPO 17. Aufl. § 281 Rdn. 16; Zimmermann ZPO § 281 Rdn. 18).
2.	Zuständig ist das Amtsgericht Hildesheim; denn es ist jedenfalls an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Köthen gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Diese Vorschrift findet Anwendung, weil das zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Verfahren gemäß Einigungsvertrag Art. 8 i.V. mit Anlage I Kap. Ill Sachgeb. A Absehn. III
3
Nr. 28 g nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Zivilprozeßordnung fortzusetzen war (Senatsbeschluß vom 15. Mai 1991 - XII ARZ 12/91 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Bindungswirkung 5 = FamRZ 1991, 928, 929).
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Hildesheim entfällt eine Bindungswirkung hier nicht. Bei Vaterschaftsfeststellungsklagen des nichtehelichen Kindes, die gemäß § 643 ZPO zulässigerweise mit einem Unterhaltsbegehren verbunden sind, richtet sich die - ausschließliche - örtliche Zuständigkeit nach §§ 641, 641a ZPO (vgl. Zöller/Philippi aaO §§ 641a Rdn. 1; 643 Rdn. 8). Gemäß § 641a Satz 2 ZPO ist, wenn, wie hier, keine Vormundschaft oder Pflegschaft für das Kind anhängig ist, der Wohnsitz des Kindes maßgebend. Da das Kind den Wohnsitz seiner Mutter teilt, kommt es darauf an, wo diese im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gewohnt hat.
Zwar hat das Kreisgericht Köthen nicht festgestellt, ob die Mutter mit dem Kind vor oder erst nach der Zustellung der Klage an den Beklagten am 27. April 1992 in den Bezirk des Amtsgerichts Hildesheini verzogen ist. Hätte sie zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage noch im Bezirk des Kreisgerichts Köthen gewohnt, wäre dessen Zuständigkeit gemäß § 641a ZPO gegeben gewesen und hätte durch den späteren Wohnsitzwechsel nicht mehr berührt werden können. Das folgt aus dem Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - XII ARZ 34/91 - DtZ 1992, 149). Selbst wenn dies aber der Fall wäre und der Verweisungsbeschluß deshalb auf einem Rechtsirrtum beruhte, würde dies an der
 Bindungswirkung der Verweisung nichts ändern. Diese entfällt nur ganz ausnahmsweise, nämlich wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, willkürlich ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (BGHZ 71, 69, 72 und ständige Rechtsprechung). Diese strengen Voraussetzungen lägen indes nicht vor.
Zysk
 Hahne