Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Kleve und Wilhelmshaven haben sich zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt. Januar 1997 richterlich verfügt, und die Verfügung ist ausgeführt worden; nach der eigenen Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 13. Es ist an den wirksam ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kleve vom 21. Nach dem Vortrag der Beklagten hat diese mit Beginn ihrer Ausbildung im Juli 1996 in Wilhelmshaven einen eigenen Hausstand gegründet und hat seither dort "ausschließlich" ihren "Lebensbereich" (Schreiben vom 29. In diesem Fall war die vorliegende Klage bei dem Amtsgericht Kleve als unzuständigem Gericht erhoben worden, und die Verweisung an das Amtsgericht Wilhelmshaven entsprach der gegebenen Rechtslage. diesem Fall die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kleve nach dem Grundsatz des § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO perpetuiert, so daß die Verweisung an das - an sich ebenfalls als zuständig in Betracht kommende - Amtsgericht Wilhelmshaven unter diesen Voraussetzungen rechtsfehlerhaft war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 23/97 vom 1. Oktober 1997 in Sachen 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Wilhelmshaven. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Kleve und Wilhelmshaven haben sich zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt. Zwar ist die Urkunde über die Zustellung der Klageschrift vom 7. Januar 1997 und der weiteren Antragsschrift vom 17. Januar 1997 an die Beklagte nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Die Zustellung ist jedoch am 21. Januar 1997 richterlich verfügt, und die Verfügung ist ausgeführt worden; nach der eigenen Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 13. August 1997 ist ihr die Klage am 23. Januar 1997 zugestellt worden. Damit bestehen gegen die Begründung der Rechtshängigkeit - am 23. Januar 1997 - keine durchgreifenden Bedenken. 3 2. Das Amtsgericht Wilhelmshaven ist als zuständig zu bestimmen. Es ist an den wirksam ergangenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Kleve vom 21. Juli 1997 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Gründe, die die Bindungswirkung des auf Antrag des Klägers und nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagte ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise in Frage stellen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Nach dem Vortrag der Beklagten hat diese mit Beginn ihrer Ausbildung im Juli 1996 in Wilhelmshaven einen eigenen Hausstand gegründet und hat seither dort "ausschließlich" ihren "Lebensbereich" (Schreiben vom 29. Januar und vom 13. August 1997), auch wenn sie weiterhin unter der Anschrift ihrer Mutter in Kleve polizeilich mit zweitem, seit dem 20. Dezember 1996 mit Nebenwohnsitz gemeldet war bzw. ist. Wenn und soweit die Beklagte danach mit Domizilwillen den räumlichen Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ARZ 6/87 = BGHR BGB § 7 Abs. 3 Aufhebungswille 1 m.N.) ausschließlich in Wilhelmshaven hatte, bestand allein dort ihr Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB und demgemäß ihr allgemeiner Gerichtsstand im Sinne von § 13 ZPO. In diesem Fall war die vorliegende Klage bei dem Amtsgericht Kleve als unzuständigem Gericht erhoben worden, und die Verweisung an das Amtsgericht Wilhelmshaven entsprach der gegebenen Rechtslage. Falls die Beklagte hingegen auch noch in Kleve einen Wohnsitz im Rechtssinn hatte, § 7 Abs. 2 BGB, konnte die Klage auch bei diesem Gericht rechtswirksam erhoben werden, § 35 ZPO. Mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit wurde in 4 diesem Fall die Zuständigkeit des Amtsgerichts Kleve nach dem Grundsatz des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO perpetuiert, so daß die Verweisung an das - an sich ebenfalls als zuständig in Betracht kommende - Amtsgericht Wilhelmshaven unter diesen Voraussetzungen rechtsfehlerhaft war. Das rechtfertigt indessen keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam und bindend sind, es sei denn, sie entbehrten jeder Rechtsgrundlage und erwiesen sich daher als willkürlich. Von Willkür kann unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem die Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Kleve tatsächliche Angaben gemacht hat, die auf ihren ausschließlichen Wohnsitz in Wilhelmshaven schließen ließen und die Verweisung zudem dem ausdrücklich erklärten übereinstimmenden Wunsch beider Parteien entsprach (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1). Hahne Gerber Blumenrohr Krohn Zysk