BGH · XII ARZ 23/96 vom 04.12.1996
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zuständig zur Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht Wuppertal . Der Senat ist analog § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth und dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal berufen, nachdem sich beide Gerichte im Rahmen des zunächst beim Amtsgericht Wipperfürth anhängig gemachten Unterhalts- und Prozeßkostenhilfeverfahrens durch beiden Parteien jeweils mitgeteilte Beschlüsse "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben (vgl. Februar 1987 - IVb ARZ 0/86 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung 1 und vom 23. Zuständig zur Entscheidung über die beantragte Prozeßkostenhilfe ist das Amtsgericht Wuppertal, das gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an die auf den Antrag beider Parteien erfolgte Verweisung gebunden ist. ist dabei davon ausgegangen, daß in dem beiderseitigen Antrag auf "Abgabe" der Sache an das Amtsgericht Wuppertal eine wirksame, weil vor Rechtshängigkeit abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung liege. Daran ist richtig, daß die örtliche Zuständigkeit für Unterhaltsklagen vor Anhängigkeit der Ehesache der Parteidisposition gemäß §§ 38 Abs. 2 und 3, 39 ZPO unterliegt, weil die vom Gesetz angeordnete ausschließliche Zuständigkeit (§ 621 Abs. 1 ZPO) nur das Familiengericht als solches betrifft (vgl. Abgabeanträgen vor Rechtshängigkeit der Sache (danach gilt § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO) eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gesehen werden, ist bei einer Konstellation der vorliegenden Art zu beachten, daß der insoweit in Betracht kommende § 38 Abs.3 ZPO eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung fordert. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, daß das zur Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag berufene Gericht infolge der Bindungswirkung den Antrag nicht mit der Begründung fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückweisen kann (vgl.