Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Bochum und Ebersberg haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte -Beschlüsse vom 13. Die rechtskräftige Unzuständiger-klärung i.S. dieser Vorschrift setzt grundsätzlich Rechtshängigkeit der Klage voraus (andernfalls kommt etwa eine Zuständigkeitsbestimmung im Prozeßkostenhilfeverfahren und nur für dieses in Betracht, vgl. Diese ist - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Ebersberg - mit der am 14. § 261 Rdn. 14) und die dort nachgewiesene Rechtsprechung, auf die sich das Amtsgericht Ebersberg insoweit bezieht, betrifft im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Verfahren Fälle, in denen nur der Antrag auf Prozeßkostenhilfe-Bewil-ligung im Rahmen des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens (förmlich) zugestellt wird (vgl. März 1993 erfolgt, bevor das Amtsgericht Bochum auf den ausdrücklichen Antrag der Kläger vom 12. Dieses ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bochum vom 13. Denn dieser Beschluß ist - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Ebersberg - richtig. Die Zuständigkeit bestimmt sich also gemäß §§ 12, 13 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand, d.h. dem Wohnsitz des Beklagten zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 1 und Abs.3 Nr.- 2 ZPO). Der Erwägung dieses Gerichts, daß hier auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem die Klage bei prozeßordnungsgemäßem Vorgehen hätte zugestellt werden müssen - als der Beklagte seinen Wohnsitz noch im Bezirk des Ambsgerichts Bochum, gehabt habe - kann nicht gefolgt werden. Eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschriften in dem von dem Amtsgericht Ebersberg beabsichtigten Sinn verbietet sich schon deshalb, weil in einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften sowohl prozessuale als auch materiell-rechtliche Folgen an den Eintritt der Rechtshängigkeit geknüpft sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 23/93 vom 29. September 1993 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Ebersberg. Gründe: 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Bochum und Ebersberg haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte -Beschlüsse vom 13. Juli 1993 (AG Bochum) und vom 27. Juli 1993 (AG Ebersberg) l.S. von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. Die rechtskräftige Unzuständiger-klärung i.S. dieser Vorschrift setzt grundsätzlich Rechtshängigkeit der Klage voraus (andernfalls kommt etwa eine Zuständigkeitsbestimmung im Prozeßkostenhilfeverfahren und nur für dieses in Betracht, vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ARZ 54/86 = BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung 1, und vom 8. Juli 1987 - IVb ARZ 28/87 = BGHR aaO Unzuständigerklärung, rechtskräftige 2, mit Nachweisen) . Diese ist - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Ebersberg - mit der am 14. Mai 1993 richterlich verfügten Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 24. Mai 1993 eingetreten, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Das Fehlen richterlicher Anordnungen nach §§ 272 Abs. 2, 3 275, 276 ZPO, die der Prozeßförderung im Wege einer Verfahrenskonzentration und Beschleunigung dienen sollen, in der Zustellungs- und Ladungsverfügung vom 14. Mai 1993 stellt die Wirksamkeit der Zustellung der Klage als Voraussetzung für die Begründung der Rechtshängigkeit nicht in Frage. Ebensowenig fehlt es deshalb an einer ordnungsgemäßen, die Rechtshängigkeit des Verfahrens begründenden Klagezustellung, weil noch keine Entscheidung über die von den Klägern beantragte Prozeßkostenhilfe ergangen ist. Der Hinweis auf die Kommentierung bei Baumbach/Lauterbach (ZPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 14) und die dort nachgewiesene Rechtsprechung, auf die sich das Amtsgericht Ebersberg insoweit bezieht, betrifft im Gegensatz zu dem hier vorliegenden Verfahren Fälle, in denen nur der Antrag auf Prozeßkostenhilfe-Bewil-ligung im Rahmen des Prozeßkostenhilfe-Verfahrens (förmlich) zugestellt wird (vgl. BGH Beschluß vom 28. November 1979 - IV ARZ 71/79 = FamRZ 1980, 131). Die Bekanntgabe der Klageschrift zur Stellungnahme im Prozeßkostenhilfe-Verfahren war hier jedoch bereits gemäß Verfügung vom 24. März 1993 erfolgt, bevor das Amtsgericht Bochum auf den ausdrücklichen Antrag der Kläger vom 12. Mai 1993, die bereits mit Einreichung der Klage einen Gebührenvorschuß entrichtet hatten, durch die Verfügung vom 14. Mai 1993 Verhandlungstermin bestimmte und die Zustellung der Klage verfügte. 2. Als zuständig ist das Amtsgericht Ebersberg zu bestimmen. Dieses ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bochum vom 13. Juli 1993 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. 4 Gründe, die die Bindungswirkung des nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an beide Parteien ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise in Frage stellen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72) liegen nicht vor. Insbesondere entfällt die Bindungswirkung nicht wegen einer angeblich "offensichtlichen Unrichtigkeit" des Beschlusses vom 13. Juli 1993, die zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters führe. Denn dieser Beschluß ist - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Ebersberg - richtig. Für das angestrengte Verfahren gelten nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 und 323 ZPO (vgl. dazu Zöller/Vollkommer ZPO 18. Auf1. § 323 Rdn. 35) die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften. Die Zuständigkeit bestimmt sich also gemäß §§ 12, 13 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand, d.h. dem Wohnsitz des Beklagten zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 1 und Abs. 3 Nr.- 2 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt, am 24. Mai 1993, hatte der Beklagte seit dem 1. Mai 1993 seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Ebersberg. Der Erwägung dieses Gerichts, daß hier auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem die Klage bei prozeßordnungsgemäßem Vorgehen hätte zugestellt werden müssen - als der Beklagte seinen Wohnsitz noch im Bezirk des Ambsgerichts Bochum, gehabt habe - kann nicht gefolgt werden. Sie steht in klarem Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung der §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. Eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschriften in dem von dem Amtsgericht Ebersberg beabsichtigten Sinn verbietet sich schon deshalb, weil in einer Vielzahl gesetzlicher Vorschriften sowohl prozessuale als auch materiell-rechtliche Folgen an den Eintritt der Rechtshängigkeit geknüpft sind. Dieser muß daher im Interesse der Rechtssicherheit klar und eindeutig bestimmt und nachweisbar sein. Blumenröhr Krohn