Februar 1988 rechtskräftigen Verbundurteil , durch das die Ehe der Eltern des Kindes geschieden wurde, ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Kaufbeuren die Vormundschaft für das Kind an. Mai 1991 leitete das Amtsgericht Kaufbeuren die Akten dem Amtsgericht - Familiengericht -Singen mit der Bitte zu, das Überprüfungsverfahren nach § 1696 Abs.3 BGB als dafür zuständiges Gericht durchzuführen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Singen lehnte die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung ab, daß es sich nicht um ein neues Verfahren handele, sondern um eine im Das Amtsgericht Kaufbeuren hat den Vorgang mit der Bitte um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts (§ 5 FGG) Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich gemäß § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. mit § 1671 Abs. 5 BGB betrifft ein Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Singen trifft die Überprüfungspflicht nach § 1696 Abs.3 BGB nicht stets das Gericht, das die Erstentscheidung (hier: zur Regelung des Sorgerechts im Scheidungsverbundverfahren) getroffen hat. Juli 1990 (XII ARZ 25/90 - FamRZ 1990, 1101 m.w.N.) entschieden hat, handelt es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB um ein selbständiges Verfahren. Da die Eltern des Kindes nicht personensorgeberechtigt sind, das Kind aber jeden-' falls seit 1988 mit Zustimmung des Vormunds bei seinen Großeltern in Singen lebt* hat es dort seinen Wohnsitz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XXI ARZ 23/91 in dem Verfahren 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 25. September 1991 beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Singen (Hohentwiel) . Gründe: I. In dem seit 8. Februar 1988 rechtskräftigen Verbundurteil , durch das die Ehe der Eltern des Kindes geschieden wurde, ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - Kaufbeuren die Vormundschaft für das Kind an. Zum Vormund wurde das Stadtjugendamt Singen bestellt. Dieses beließ das Kind bei seinen in Singen wohnhaften Großeltern mütterlicherseits, die die Pflege u.nd Erziehung des seit Geburt behinderten Kindes schon vorher übernommen hatten. Mit Verfügung vom 31. Mai 1991 leitete das Amtsgericht Kaufbeuren die Akten dem Amtsgericht - Familiengericht -Singen mit der Bitte zu, das Überprüfungsverfahren nach § 1696 Abs. 3 BGB als dafür zuständiges Gericht durchzuführen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Singen lehnte die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung ab, daß es sich nicht um ein neues Verfahren handele, sondern um eine im 3 Rahmen der angeordneten Vormundschaft zu treffende Entscheidung. Das Amtsgericht Kaufbeuren hat den Vorgang mit der Bitte um Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts (§ 5 FGG) dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt. Dieses hat den Bundesgerichtshof um Übernahme gebeten. II. 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Das Verfahren über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich gemäß § 621a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. Denn die Überprüfung nach § 1696 Abs. 3 i.V. mit § 1671 Abs. 5 BGB betrifft ein Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge für ein eheliches Kind. Es handelt sich daher um eine Familiensache gemäß § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, zu deren Entscheidung das Familiengericht berufen ist (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Singen trifft die Überprüfungspflicht nach § 1696 Abs. 3 BGB nicht stets das Gericht, das die Erstentscheidung (hier: zur Regelung des Sorgerechts im Scheidungsverbundverfahren) getroffen hat. Wie der Senat durch Beschluß vom 11. Juli 1990 (XII ARZ 25/90 - FamRZ 1990, 1101 m.w.N.) entschieden hat, handelt es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB um ein selbständiges Verfahren. Die örtliche Zuständigkeit ist daher eigenständig zu bestimmen und kann von der im Ausgangsverfahren abweichen (vgl. außer den im Beschluß 4 vom 11. Juli 1990 bereits genannten: Schwab* Handbuch des Scheidungsrechts» 2. Auf 1. Rdn. III 54 und 174»* Maurer aaO Rdn. I 70; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht § 1671 BGB Rdn. 97; Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. Rdn. 135 zu § 64k). Nachdem eine Ehesache nicht mehr anhängig ist, richtet sie sich für das vorliegende Verfahren gemäß § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 36 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 i.V. mit 64k Abs. 3 FGG). Danach ist der Wohnsitz des Kindes maßgeblich. Da die Eltern des Kindes nicht personensorgeberechtigt sind, das Kind aber jeden-' falls seit 1988 mit Zustimmung des Vormunds bei seinen Großeltern in Singen lebt* hat es dort seinen Wohnsitz. Zuständig ist daher das Amtsgericht Singen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich die gleiche Rechtsfolge daraus ergibt* daß das Amtsgericht Kaufbeuren das Verfahren mit: bindender Wirkung an das Amtsgericht Singen abgegeben hat oder ob einer Bindungswirkung entgegensteht» daß die mit der Sache bisher befaßten Amtsgerichte weder dem Stadtjugendamt als Beteiligten noch den Eltern zur Frage der örtlichen Zuständigkeit das rechtliche Gehör gewährt haben (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72). Lohmann Nonnenkamp