Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 23. Dezember 1989 beim Amtsgericht Siegburg Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie die Abänderung eines Prozeßvergleiches über Unterhaltsleistungen des Beklagten erreichen wollen, den die Eheleute am 4. Bevor über den Antrag entschieden und die Klage zugestellt worden war, wurde das Scheidungsverfahren durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Die Kläger baten daraufhin, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal zu überweisen. März 1990 für (örtlich) unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit" an das Amtsgericht Frankenthal verwiesen. April 1990 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. April 1987 - IVb ARZ 14/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6, Prozeßkostenhilfeverfahren 1 m.w.N.), nachdem das Verfahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist. Eine solche Bestimmung setzt jedoch voraus, daß sich die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte beide rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Der Antrag der Kläger, den Rechtsstreit an dieses Gericht zu überweisen, ist dahin zu verstehen, daß sie Prozeßkostenhilfe für eine Klage nicht mehr vor dem Amtsgericht Siegburg, sondern vor dem Amtsgericht Frankenthal begehren. Da eine Ehesache nicht (mehr) anhängig ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die beabsichtigte Klage nach den allgemeinen Vorschriften (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die frühere Zuständigkeit des Amtsgerichts Siegburg besteht nicht nach § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO fort, da die Anhängigkeit der Ehesache vor Zustellung der Klage beendet worden ist (Senatsbeschluß vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF XII ARZ 23/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Christa egf, H 2. Alexander weg Br L( Kläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte I, B und Straße B/ gegen S ■■■■I / Auf der B, FBHBHI (PflB) 9* Beklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 23. Mai 1990 beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe; I. Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau, der Kläger zu 2 ist der eheliche Sohn des Beklagten, der im Bezirk des Amtsgerichts Frankenthal wohnt. Die Kläger haben am 4. Dezember 1989 beim Amtsgericht Siegburg Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt, mit der sie die Abänderung eines Prozeßvergleiches über Unterhaltsleistungen des Beklagten erreichen wollen, den die Eheleute am 4. November 1985 in ihrem vor dem Amtsgericht Siegburg anhängigen Scheidungsverfahren geschlossen hatten. Bevor über den Antrag entschieden und die Klage zugestellt worden war, wurde das Scheidungsverfahren durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Februar 1990 abgeschlossen. Die Kläger baten daraufhin, den Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal zu überweisen. Dieses Gericht hat es aber mit Verfügung vom 15. März 1990 abgelehnt, das Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Siegburg hat sich durch WI 3 Beschluß vom 27. März 1990 für (örtlich) unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit" an das Amtsgericht Frankenthal verwiesen. Dieses hat sich durch Beschluß vom 24. April 1990 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. § 36 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes auch bereits im Verfahren wegen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor Zustellung der Klageschrift und Rechtshängigkeit der Hauptsache (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 8. April 1987 - IVb ARZ 14/87 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6, Prozeßkostenhilfeverfahren 1 m.w.N.), nachdem das Verfahren wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in Gang gesetzt worden ist. Eine solche Bestimmung setzt jedoch voraus, daß sich die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte beide rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Das Amtsgericht Siegburg hat weder seine Verfügung vom 6. März 1990 noch seinen Beschluß vom 27. März 1990 den Parteien mitgeteilt. Es handelt sich damit um gerichtsinterne Vorgänge, die nicht als Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden können (BGH Beschluß vom 7. Juli 1979 - IV ARZ 32/79 - FamRZ 1979, 790) . 4 III. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Über das Prozeßkostenhilfegesuch hat das Amtsgericht Frankenthal zu entscheiden. Der Antrag der Kläger, den Rechtsstreit an dieses Gericht zu überweisen, ist dahin zu verstehen, daß sie Prozeßkostenhilfe für eine Klage nicht mehr vor dem Amtsgericht Siegburg, sondern vor dem Amtsgericht Frankenthal begehren. Das steht ihnen frei. Durch die Übersendung der Akten ist ihr Antrag auch bei dem Amtsgericht Frankenthal eingegangen. Da eine Ehesache nicht (mehr) anhängig ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die beabsichtigte Klage nach den allgemeinen Vorschriften (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die frühere Zuständigkeit des Amtsgerichts Siegburg besteht nicht nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fort, da die Anhängigkeit der Ehesache vor Zustellung der Klage beendet worden ist (Senatsbeschluß vom 17. September 1980 - IVb ARZ 550/80 -FamRZ 1981, 23, 24). Vorsorglich weist der Senat ferner darauf hin, daß die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 1 für die Tochter Isabell mit deren Volljährigkeit erloschen ist (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 -FamRZ 1983, 474, 475 und vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 70/83 - FamRZ 1985, 471, 473). Lohmann Nonnenkamp