Juli 1994 in dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder Alexandra B * geboren am 25. Zwar ist der Bundesgerichtshof an sich zur Gerichts-standsbestimmung berufen, da es sich bei dem Verfahren zur Änderung der elterlichen Sorge, die der Vater begehrt, um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. Das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher nicht nach S 5 FGG, sondern - in entsprechender Anwendung - nach § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 4 = FamRZ 1992, 664). Das außerdem beteiligte Amtsgericht Stolzenau hat zwar formlos die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Bei dem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB handelt es sich um ein selbständiges Verfahren, in dem die örtliche Zuständigkeit gemäß § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 36 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 i.V. Gemäß § 11 BGB teilen die Kinder den Wohnsitz nur der Mutter, denn dem Vater fehlt gegenwärtig das Recht, für die Person der Kinder zu sorgen. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach dem Aufenthalt der Kinder kommt nicht in Betracht, solange sie einen Inlandswohnsitz haben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FGG). Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß das Amtsgericht Minden das Verfahren mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Stolzenau verwiesen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 22/94 vom 27. Juli 1994 in dem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder Alexandra B * geboren am 25. Februar 1978, Stephanie , geboren am 3. Januar 1979 und Andrea BfpBT geboren am 3. Januar 1980 Beteiligte: 1. Vater: Hans Bl Istraße 30, P| Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigte: RechtsanwältejBBHHP & Partner, sBBstraße 5, 2. Mutter: Angela B( 161, Antragsgegnerin, Rechtsanwälte & Partner, HB M^BB - Straße 16, - Verfahrensbevollmächtigte: Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Gerber und Sprick beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt . Gründe: I. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung liegen nicht vor. Zwar ist der Bundesgerichtshof an sich zur Gerichts-standsbestimmung berufen, da es sich bei dem Verfahren zur Änderung der elterlichen Sorge, die der Vater begehrt, um eine Familiensache gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit §§ 1671, 1696 BGB handelt. Das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts richtet sich daher nicht nach S 5 FGG, sondern - in entsprechender Anwendung - nach § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 4 = FamRZ 1992, 664). Indessen haben sich nicht verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt. Bisher hat nur das Amtsge- 3 rieht Minden durch Beschluß vom 28. April 1994 seine Unzuständigkeit erklärt. Das außerdem beteiligte Amtsgericht Stolzenau hat zwar formlos die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Ob es damit seine örtliche Zuständigkeit verneinen wollte, kann dahinstehen, denn die entsprechende Verfügung vom 6. Mai 1994 ist keinem der Beteiligten mitgeteilt worden. Sie stellt daher nur einen gerichtsinternen Vorgang dar, aber keine Unzuständigkeitserklärung im Sinne des Gesetzes (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1988 - IVb ARZ 33/88 - FamRZ 1988, 1160 und vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR aaO lfd. Nr. 5). II. Wegen der im bisherigen Verfahren hervorgetretenen Standpunkte weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß das Amtsgericht Stolzenau zuständig sein dürfte. Bei dem Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB handelt es sich um ein selbständiges Verfahren, in dem die örtliche Zuständigkeit gemäß § 621a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 36 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 i.V. mit § 64 Abs. 3 FGG) zu bestimmen ist. Maßgeblich ist danach in erster Linie der Wohnsitz der Kinder. Gemäß § 11 BGB teilen die Kinder den Wohnsitz nur der Mutter, denn dem Vater fehlt gegenwärtig das Recht, für die Person der Kinder zu sorgen. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach dem Aufenthalt der Kinder kommt nicht in Betracht, solange sie einen Inlandswohnsitz haben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FGG). 0 Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daß das Amtsgericht Minden das Verfahren mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Stolzenau verwiesen hat. Blumenrohr Nonnenkamp