Das Amtsgericht Hagen ist an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts für Halle und den Saalkreis vom 6. Zwar beruht die Verweisung insoweit auf Rechtsirrtum, als der in § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO statuierte Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit auch dann gilt, wenn - wie hier - beide Parteien die Verweisung an ein anderes Gericht begehren. Die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung entfällt aber nicht schon bei jedem Rechtsirrtum, sondern nur dann, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht (vgl. Dem Kreisgericht war zwar der Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit durch die Ausführungen des Anwalts der Antragstellerin vor Augen geführt worden, es hat sich aber offenbar davon beeindrucken lassen, daß derselbe Anwalt später das Einverständnis mit der Verweisung erklärt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 22/92 vom 26. August 1992 in der Familiensache 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Hagen. Gründe: Das Amtsgericht Hagen ist an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts für Halle und den Saalkreis vom 6. Juli 1992 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Zwar beruht die Verweisung insoweit auf Rechtsirrtum, als der in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO statuierte Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit auch dann gilt, wenn - wie hier - beide Parteien die Verweisung an ein anderes Gericht begehren. Die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung entfällt aber nicht schon bei jedem Rechtsirrtum, sondern nur dann, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f und st.Rspr.). Von Willkür des verweisenden Gerichts kann entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hagen nicht ausgegangen werden. Dem Kreisgericht war zwar der Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit durch die Ausführungen des Anwalts der Antragstellerin vor Augen geführt worden, es hat sich aber offenbar davon beeindrucken lassen, daß derselbe Anwalt später das Einverständnis mit der Verweisung erklärt hat. Dies wertet der Senat als Unsicherheit bei der Anwendung eines noch nicht hinreichend vertrauten Rechts und nicht als Willkür. Lohmann Zysk