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BGH · XII ARZ 22/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 22/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 21. Das Amtsgericht Weißenburg ist an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Fürstenwalde vom 5. Allerdings war dieser Verweisungsbeschluß sachlich unrichtig: Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens war die Zuständigkeit des Kreisgerichts Fürstenwalde nach § 24 Abs. 1 DDR-ZPO gegeben. Zwar hatte der Familienrichter beim Kreisge rieht Fürstenwalde sich in seinem Hinweis an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 14. Dezember 1990 auf den richtigen Standpunkt gestellt, daß eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO nur von der Antragstellerin beantragt werden konnte. Er hat sich von dieser Auffassung aber ersichtlich durch die - unzutreffenden - Ausführungen im Anwaltsschriftsatz des Antragsgegners vom 22. Außerdem hat er die Vorschrift des § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO übersehen.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
AntragsgegnersStraßeWeißenburgFürstenwaldeZPOBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

XII ARZ 22/91
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Annelore H
BHBBstraße Ha| Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	■■■,	Karl-M|
Straße 0, Ff“
gegen
 Dieter H
Sflflstraße fl, W(
Antragsgegner, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 Straße #,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 21. August 1991
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Weißenburg.
Gründe:
Das Amtsgericht Weißenburg ist an den Verweisungsbeschluß des Kreisgerichts Fürstenwalde vom 5. Februar 1991 gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1991, 928). Allerdings war dieser Verweisungsbeschluß sachlich unrichtig: Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens war die Zuständigkeit des Kreisgerichts Fürstenwalde nach § 24 Abs. 1 DDR-ZPO gegeben. Daran änderte der spätere Umzug der Parteien nach Weißenburg nichts, wie sich aus dem seit 3. Oktober 1990 anzuwendenden § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergibt. Auch fehlte es an einem Verweisungsantrag der die Scheidung begehrenden Ehefrau, § 281 Abs. 1 ZPO. Dies ändert jedoch nichts an der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (vgl. BGHZ 1, 341, 342; BGH NJW 1964, 1416, 1418). Sie entfällt nur dann, wenn die Verweisung jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72). Wie bereits das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) in seinem Beschluß vom 28. Mai 1991 zutreffend angenommen hat, ist diese Grenze hier nicht
 überschritten. Zwar hatte der Familienrichter beim Kreisge rieht Fürstenwalde sich in seinem Hinweis an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 14. Dezember 1990 auf den richtigen Standpunkt gestellt, daß eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO nur von der Antragstellerin beantragt werden konnte. Er hat sich von dieser Auffassung aber ersichtlich durch die - unzutreffenden - Ausführungen im Anwaltsschriftsatz des Antragsgegners vom 22. Dezember 1990 abbringen lassen. Außerdem hat er die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO übersehen. Beides offenbart - verständliche - Unsicherheit bei der Handhabung eines noch nicht hinreichend vertrauten Rechts, läßt aber nicht den Schluß zu, der Richter habe sich entgegen besserer Erkennt nis über Rechtsvorschriften hinweggesetzt.
Lohmann
 Zysk