* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ARZ 21/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 21/97

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt. Mit den Amtsgerichten Bad Liebenwerda und Betzdorf haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt; ihre Beschlüsse sind den Parteien auch bekanntgegeben worden. Zwar hat sich das Amtsgericht Betzdorf in seinem Beschluß nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt, die Ablehnung der Übernahme jedoch mit der (ausschließlichen) Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Liebenwerda begründet. Es kann dahinstehen, ob gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Amtsgericht Bad Liebenwerda zuständig war, weil die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie in der Antragsschrift angegeben - bei ihrer auch zur Bestimmung des Aufenthalts bestellten Betreuerin in dem zu dem Bezirk dieses Gerichts gehörenden Ort Schmerkendorf hatte, oder ob gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Amtsgericht Betzdorf zuständig war, weil die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Köthen hatte, wie Das Amtsgericht Betzdorf ist jedenfalls gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien erlassenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bad Liebenwerda gebunden.

Zitierte Normen: § 606 ZPO
AmtsgerichtzuständigLiebenwerdaBetzdorfParteiBeschlußZPOAufenthalt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 21/97
vom
22.Oktober 1997 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Betzdorf.
Gründe:
I.
Mit ihrem dem Antragsgegner am 15. Januar 1997 zugestellten Antrag begehrt die Antragstellerin die Scheidung der Ehe der Parteien.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Bad Liebenwerda gerügt hatte, verwies dieses das Verfahren auf übereinstimmenden Antrag der Parteien durch beiden Parteien zugestellten Beschluß an das für den Wohnsitz des Antragsgegners zuständige Amtsgericht Betzdorf.
Durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß lehnte das Amtsgericht Betzdorf die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung ab, das Amtsgericht Bad Liebenwerda sei gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständig, da sowohl der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien als auch der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in dessen Bezirk gelegen habe.
3
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
1.	Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt.
Mit den Amtsgerichten Bad Liebenwerda und Betzdorf haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt; ihre Beschlüsse sind den Parteien auch bekanntgegeben worden. Zwar hat sich das Amtsgericht Betzdorf in seinem Beschluß nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt, die Ablehnung der Übernahme jedoch mit der (ausschließlichen) Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Liebenwerda begründet. Dies steht einer Unzuständigerklärung im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO gleich (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1992 - XII ARZ 14/92 - FamRZ 1993, 48, 49).
2.	Es kann dahinstehen, ob gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO das Amtsgericht Bad Liebenwerda zuständig war, weil die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt - wie in der Antragsschrift angegeben - bei ihrer auch zur Bestimmung des Aufenthalts bestellten Betreuerin in dem zu dem Bezirk dieses Gerichts gehörenden Ort Schmerkendorf hatte, oder ob gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Amtsgericht Betzdorf zuständig war, weil die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Köthen hatte, wie
4
sich aus den eingeholten Auskünften des Einwohnermeldeamtes Köthen und der Arbeitgeberin der Antragstellerin ergeben könnte.
Das Amtsgericht Betzdorf ist jedenfalls gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien erlassenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bad Liebenwerda gebunden. Die Bindungswirkung eines solchen Beschlusses entfällt nur ganz ausnahmsweise, nämlich wenn die Verweisung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, willkürlich ist oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juni 1993 - XII ARZ 6/93 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 6 m.N. ). An Mängeln dieser Art leidet der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bad Liebenwerda nicht.
Blumenrohr
 Sprick
Krohn
 Weber-Monecke
 Gerber