November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt, da die Antragsschrift der Antragsgegnerin zugestellt wurde und sich das Amtsgericht Velbert und das Amtsgericht Essen durch den Parteien jeweils mitgeteilte Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (vgl. 2. Das Amtsgericht Essen ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Velbert gebunden. Denn das Amtsgericht Velbert hat die Parteien zuvor von der beabsichtigten Verweisung unterrichtet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das ist hier nicht der Fall (Senatsbeschluß vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF 33 BESCHLUSS XII ARZ 20/96 vom 20. November 1996 in der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind Patricia am 24. August 1988, S^iHHflHfcstraße 13, E geboren an der weiter beteiligt sind: Vater: Harald Am M 60, Antragsteller, Mutter: Christiana Straße 13, E^^, Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Kollegen, und Straße 57, 2 33 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Essen. Gründe: 1. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen. Da eine Regelung des Umgangsrechts mit dem ehelichen Kind gemäß § 1634 BGB begehrt wird, richtet sich das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO nicht nach § 5 FGG, sondern nach § 36 Nr. 6 ZPO. Dessen Voraussetzungen sind erfüllt, da die Antragsschrift der Antragsgegnerin zugestellt wurde und sich das Amtsgericht Velbert und das Amtsgericht Essen durch den Parteien jeweils mitgeteilte Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1992 - XII ARZ 1/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 4). 2. Das Amtsgericht Essen ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Velbert gebunden. Zwar ist die Verweisung ohne ausdrücklichen Antrag des Antragstellers erfolgt. Das läßt ihre Bindungswirkung 3 aber nicht entfallen. Denn das Amtsgericht Velbert hat die Parteien zuvor von der beabsichtigten Verweisung unterrichtet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit war der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Auch auf Verfahrensmängeln beruhende Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich wirksam. Ausnahmen gelten nur bei Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie dann, wenn der Beschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Das ist hier nicht der Fall (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 - BGHR aaO Unzuständigerklärung, rechtskräftige 1). Blumenrohr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke