November 1989 vor dem Familiengericht Kirchhain (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) verpflichtete sich der Kläger unter anderem zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte. "Der vollstreckbare Vergleich vor dem Familiengericht Kirchhain vom 15. Das Familiengericht Soltau sah die Klage als Vollstrek-kungsabwehrklage nach § 767 Abs. 2 ZPO an und teilte den Parteien mit, zuständig sei das Prozeßgericht des Vorprozesses. Auf entsprechenden Antrag des Klägers, dem die Beklagte nicht entgegentrat, verwies das Familiengericht Soltau den Rechtsstreit durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß vom 3. Den weiteren Antrag des Klägers, die Zwangsvollstrekkung aus dem Vergleich einstweilen einzustellen, lehnte das Familiengericht Kirchhain mit der Begründung ab, als Vollstreckungsgegenklage biete die Klage keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Diesem Antrag gab das Familiengericht Kirchhain nach Anhörung der Beklagten durch Beschluß vom 15. November 1995 erklärte sich das Familiengericht Soltau erneut für unzuständig und legte die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Mit den Familiengerichten Soltau und Kirchhain haben sich zwei Amtsgerichte, die in verschiedenen OLG-Bezirken liegen, nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Kirchhain ist als zuständig zu bestimmen, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Soltau vom 3. Schon aus diesem Grund ist der Verweisungsbeschluß des Familiengerichts Soltau, der auf Annahme einer Vollstreckungsabwehrklage beruht, keine willkürliche, jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrende Entscheidung.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 20/95 vom 29. November 1995 in der Familiensache Adolf S W| Straße Kläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kollegen, und gegen Edith S Am M( Weg ■, Hfli. M| Beklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ■■■und Kollegen, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Kirchhain. Gründe: I. Durch gerichtlichen Vergleich vom 15. November 1989 vor dem Familiengericht Kirchhain (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) verpflichtete sich der Kläger unter anderem zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte. Mit der vorliegenden, bei dem Familiengericht Soltau (Oberlandesgerichtsbezirk Celle) erhobenen Klage macht er den Fortfall seiner Unterhaltsverpflichtung aus dem Vergleich geltend. Sein ursprünglicher Klageantrag lautete: "Der vollstreckbare Vergleich vor dem Familiengericht Kirchhain vom 15. November 1989 - 6 F 294/89 - wird aufgehoben. 3 Es wird festgestellt, daß der Beklagten Trennungsunterhalt als Ehegattin des Klägers nicht zusteht." Das Familiengericht Soltau sah die Klage als Vollstrek-kungsabwehrklage nach § 767 Abs. 2 ZPO an und teilte den Parteien mit, zuständig sei das Prozeßgericht des Vorprozesses. Auf entsprechenden Antrag des Klägers, dem die Beklagte nicht entgegentrat, verwies das Familiengericht Soltau den Rechtsstreit durch beiden Parteien mitgeteilten Beschluß vom 3. Mai 1995 an das Familiengericht Kirchhain. Den weiteren Antrag des Klägers, die Zwangsvollstrekkung aus dem Vergleich einstweilen einzustellen, lehnte das Familiengericht Kirchhain mit der Begründung ab, als Vollstreckungsgegenklage biete die Klage keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Was der Kläger begehre, sei typisches Prozeßziel einer Abänderungsklage. Der Kläger erklärte daraufhin, er habe von Anfang an Abänderungsklage und nicht Vollstreckungsabwehrklage erheben wollen. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts beantragte er sodann, den Rechtsstreit an das Familiengericht Soltau zu verweisen. Diesem Antrag gab das Familiengericht Kirchhain nach Anhörung der Beklagten durch Beschluß vom 15. August 1995 statt. Mit Beschluß vom 7. November 1995 erklärte sich das Familiengericht Soltau erneut für unzuständig und legte die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. 4 II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Mit den Familiengerichten Soltau und Kirchhain haben sich zwei Amtsgerichte, die in verschiedenen OLG-Bezirken liegen, nach Eintritt der Rechtshängigkeit im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht Kirchhain ist als zuständig zu bestimmen, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Soltau vom 3. Mai 1995 gebunden ist, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Bindungswirkung dieses nach Gewährung rechtlichen Gehörs erlassenen und beiden Parteien zugestellten Beschlusses wäre nur dann nicht gegeben, wenn der Verweisung jede gesetzliche Grundlage gefehlt und sie auf Willkür beruht hätte (st.Rspr., vgl. BGHZ 71, 69, 72 m.N.). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die vorliegende Klage als Vollstreckungsabwehrklage oder als Abänderungsklage anzusehen war oder ist. Wie das Familiengericht Kirchhain in seinem Beschluß vom 26. Mai 1995 zutreffend ausführt, ist die Abgrenzung zwischen Abänderungs- und Vollstreckungsgegenklage mitunter zweifelhaft. Schon aus diesem Grund ist der Verweisungsbeschluß des Familiengerichts Soltau, der auf Annahme einer Vollstreckungsabwehrklage beruht, keine willkürliche, jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrende Entscheidung. 5 Demgegenüber kommt dem Rückverweisungsbeschluß des Familiengerichts Kirchhain vom 15. August 1995 keine Bindungswirkung zu. Ihr steht die fortdauernde Bindungswirkung der Erstverweisung entgegen, die nur ausnahmsweise entfällt und eine erneute Prüfung der Zuständigkeit rechtfertigt, wenn etwa der Streitgegenstand nach der Erstverweisung verändert wird (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89 - BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Rückverweisung 1). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar hat der Kläger seinen Klageantrag auf Anregung des Familiengerichts Kirchhain dahingehend neu gefaßt, daß die Unterhaltsverpflichtung in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs für die Zeit ab Zustellung der Klage entfallen solle. Darin liegt aber - auch nach der ausdrücklichen Erklärung des Klägers in diesem Schriftsatz - keine Änderung 6 des ursprünglichen Klagebegehrens. Denn schon in der Klagebegründung hatte der Kläger ausdrücklich nur den Fortfall der Unterhaltsverpflichtung für die Zukunft geltend gemacht . Blumenrohr Zysk Hahne Sprick Weber-Monecke