Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. In einem Klageverfahren kommt eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Nr. 6 ZPO grundsätzlich erst in Betracht, wenn Rechtshängigkeit der Streitsache eingetreten ist (vgl. Weisungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund ist der Beklagten nicht mitgeteilt worden und die Weigerung des Amtsgerichts Koblenz, die Sache zu übernehmen, ist sogar ein gerichtsinterner Vorgang geblieben (vgl. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 5). Die Sache ist daher an das Gericht zurückzugeben, das sie dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Örtlich zuständig sein dürfte das Amtsgericht Dortmund nach § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Vollstreckungsabwehrklage 1; Zöller/Herget aaO § 767 Rdn. 10).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 18/95 vom 18. Oktober 1995 in der Familiensache Heinz Straße Kläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Partner, gegen Carola Katja itraße Beklagte, 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt . Gründe: Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben. Es handelt sich vorliegend um ein Klageverfahren. In einem Klageverfahren kommt eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Nr. 6 ZPO grundsätzlich erst in Betracht, wenn Rechtshängigkeit der Streitsache eingetreten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. März 1980 - IVb ARZ 8/80 - FamRZ 1980, 562; 8. Oktober 1986 - IVb ARZ 34/86 -BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung rechtskräftige 1; Zöller/Vollkommer ZPO 19. Aufl. § 36 Rdn. 26 m.w.N.). Rechtshängigkeit tritt ein mit der Zustellung der Klage (§ 253 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Klage jedoch nicht zugestellt worden. Außerdem ist eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO nur zulässig, wenn zwei Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Ver- 3 Weisungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund ist der Beklagten nicht mitgeteilt worden und die Weigerung des Amtsgerichts Koblenz, die Sache zu übernehmen, ist sogar ein gerichtsinterner Vorgang geblieben (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 5). Die Sache ist daher an das Gericht zurückzugeben, das sie dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Das ist das Amtsgericht Dortmund. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Der Verweisungsbeschluß dürfte keine Bindungswirkung entfalten, weil er vor Rechtshängigkeit ergangen ist und weil der Beklagten vor Erlaß des Beschlusses kein rechtliches Gehör gewährt worden ist (BGHZ 71, 69, 72). 4 Örtlich zuständig sein dürfte das Amtsgericht Dortmund nach § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 9/92 - BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Vollstreckungsabwehrklage 1; Zöller/Herget aaO § 767 Rdn. 10). Blumenrohr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke