März 1987 beim Kreisgericht Schönebeck gegen den in Algerien lebenden Beklagten Klage auf Vaterschaftsfeststellung und Zahlung von Kindesunterhalt. Juni 1988 vernahm das Gericht die Mutter zur Abstammungsfrage und beschloß, dazu den nicht erschienenen Beklagten durch das für ihn zuständige Gericht vernehmen zu lassen. Die Mutter übersiedelte in der Folge mit dem Kind nach Essen. Mai 1992 erklärte sich das Kreisgericht Schönebeck für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Essen. unterrichtete das Jugendamt und den Beklagten durch gleichlautende Schreiben vom 26. Juni 1992 darüber, daß es seine Zuständigkeit nicht für gegeben halte, und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung vor. Die von der Mutter des.Kindes erhobene Klage war nach dem seinerzeit geltenden Recht zulässig (§ 56 Abs. 1 DDR-FGB); die Zuständigkeit des Kreisgerichts Schönebeck folgte aus § 24 Abs.3 Sätze 2 und 3 DDR-ZPO. Dadurch entfiel insbesondere die Klagebefugnis der Mutter; denn die Vaterschaftsfeststellung erfolgt gemäß § 1600n Abs. 1 BGB auf Klage des Kindes. Die im Zeitpunkt der Klagezustellung gegebene Zuständigkeit des Kreisgerichts wurde aber weder durch das Wirksamwerden des Beitritts noch durch den späteren Wohnsitzwechsel des Kindes und der Mutter berührt; dies folgt aus dem in § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO ausgesprochenen Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit (vgl. Er entfaltet auch keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, weil dem Beklagten vor Erlaß dieses Beschlusses nicht das rechtliche Gehör zur Zuständigkeitsfrage gewährt worden ist (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 18/92 vom 26. August 1992 in der Kindschaftssache Samira Hacina tetraße 49, geboren am 23. Mai 1986, Klägerin, - Prozeßbevollmächtigter aufgrund Vollmacht des Jugendamts der Stadt Essen: Rechtsa: Wilhelm _ hstraße 110, gegen 22 Rue de la Beklagter 2 r> Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Zuständig ist das Kreisgericht Schönebeck. Gründe: I. Die Mutter der am 23. Mai 1986 in Sachsen/Anhalt nichtehelich geborenen Samira H. erhob am 10. März 1987 beim Kreisgericht Schönebeck gegen den in Algerien lebenden Beklagten Klage auf Vaterschaftsfeststellung und Zahlung von Kindesunterhalt. Die Klageschrift wurde dem Beklagten im Wege der Rechtshilfe am 24. November 1987 zugestellt. Im Termin vom 23. Juni 1988 vernahm das Gericht die Mutter zur Abstammungsfrage und beschloß, dazu den nicht erschienenen Beklagten durch das für ihn zuständige Gericht vernehmen zu lassen. Die Mutter übersiedelte in der Folge mit dem Kind nach Essen. Das dortige Jugendamt schaltete sich im Herbst 1990 in das Verfahren ein und beantragte schließlich mit Schriftsatz vom 21. März 1991, die Sache an das Amtsgericht Essen zu verweisen. Durch Beschluß vom 12. Mai 1992 erklärte sich das Kreisgericht Schönebeck für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Essen. Dieses 3 unterrichtete das Jugendamt und den Beklagten durch gleichlautende Schreiben vom 26. Juni 1992 darüber, daß es seine Zuständigkeit nicht für gegeben halte, und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Gerichtsstandsbestimmung vor. II. Als zuständig ist das Kreisgericht Schönebeck zu bestimmen. Die von der Mutter des.Kindes erhobene Klage war nach dem seinerzeit geltenden Recht zulässig (§ 56 Abs. 1 DDR-FGB); die Zuständigkeit des Kreisgerichts Schönebeck folgte aus § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 DDR-ZPO. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 war das Verfahren in der Lage, in der es sich befand, nach den in Kraft gesetzten neuen Vorschriften fortzusetzen (Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 Buchst, g des Einigungsvertrages) . Dadurch entfiel insbesondere die Klagebefugnis der Mutter; denn die Vaterschaftsfeststellung erfolgt gemäß § 1600n Abs. 1 BGB auf Klage des Kindes. Die im Zeitpunkt der Klagezustellung gegebene Zuständigkeit des Kreisgerichts wurde aber weder durch das Wirksamwerden des Beitritts noch durch den späteren Wohnsitzwechsel des Kindes und der Mutter berührt; dies folgt aus dem in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausgesprochenen Grundsatz der Fortdauer der Zuständigkeit (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1992 - XII ARZ 34/91 - DtZ 1992, 149). Deswegen entspricht dessen Verweisungsbeschluß vom 12. Mai 1992 nicht der Rechtslage. Er entfaltet auch keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO, weil dem Beklagten vor Erlaß dieses Beschlusses nicht das rechtliche Gehör zur Zuständigkeitsfrage gewährt worden ist (vgl. BGHZ 71, 69, 72 f). Das Kreisgericht hat daher den Rechtsstreit fortzuführen. Lohmann Zysk