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BGH · XII ARZ 18/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 18/91

Mit den Amtsgerichten Eschweiler und Krefeld haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse vom 28. Mai 1991 (Amtsgericht Eschweiler) und vom 24. dazu BGHZ 71, 69, 72), liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Krefeld nicht vor. Februar 1990 erfolgten Zustellung der Klage an den Beklagten das Verfahren insgesamt - also sowohl das Auskunfts- als auch das Zahlungsbegehren der Klägerin - bei dem Amtsgericht Eschweiler rechtshängig geworden ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß dieses Gericht durch den Beschluß vom 23. November 1990, aufgrund deren das Amtsgericht Eschweiler die bis dahin bestehende Zuständigkeit als Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlor, keinen Einfluß. Die einmal begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts Eschweiler dauerte vielmehr gemäß § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO fort (Senatsbeschluß vom 8. Auch wenn die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Krefeld hiernach rechtsfehlerhaft war, rechtfertigt das noch keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß selbst auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Die fehlerhafte Verweisung durch das Amtsgericht Eschweiler beruht erkennbar auf einem Rechtsirrtum über die Fortdauer der Zuständigkeit nach § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO in den Fällen des § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO und nicht auf Willkür.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
AmtsgerichtZuständigkeitARZVerweisungEschweilerZPOKrefeld

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yj
XII ARZ 18/91
BESCHLUSS
in der Familiensache
 Elisabeth G
|straße	S|
Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Aa
 Straße ■§, DfHB -
gegen
 Kenan G I
StflistraßeH' Kl
 Beklagter.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 21. August 1991
beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Krefeld.
Gründe:
I.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Eschweiler und Krefeld haben sich zwei Gerichte, von denen eines für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse vom 28. Mai 1991 (Amtsgericht Eschweiler) und vom 24. Juni 1991 (Amtsgericht Krefeld) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.
II.
Als zuständig ist das Amtsgericht Krefeld zu bestimmen. Dieses ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Eschweiler vom 28. Mai 1991 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
3
Gründe, die ausnahmsweise die Bindungswirkung in Frage stellen könnten (vgl. dazu BGHZ 71, 69, 72), liegen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Krefeld nicht vor. Dem Amtsgericht Krefeld ist zwar darin zuzustimmen, daß mit der von dem Amtsgericht Eschweiler verfügten, am 28. Februar 1990 erfolgten Zustellung der Klage an den Beklagten das Verfahren insgesamt - also sowohl das Auskunfts- als auch das Zahlungsbegehren der Klägerin - bei dem Amtsgericht Eschweiler rechtshängig geworden ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß dieses Gericht durch den Beschluß vom 23. Februar 1990 nach seinem Verständnis Prozeßkostenhilfe zunächst nur für den Auskunftsantrag bewilligt hatte (vgl. Senatsbeschlüsse, vom 8. Juni 1988 - IVb ARZ 28/88 = FamRZ 1988, 1257 und vom 13. April 1988 - IVb ARZ 13/88 = BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 2 und 1). Auf die damit begründete Rechtshängigkeit bei dem Amtsgericht Eschweiler hatte der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 6. November 1990, aufgrund deren das Amtsgericht Eschweiler die bis dahin bestehende Zuständigkeit als Gericht der Ehesache nach § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlor, keinen Einfluß. Die einmal begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts Eschweiler dauerte vielmehr gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO fort (Senatsbeschluß vom 8. Juni 1988 aaO).
Auch wenn die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Krefeld hiernach rechtsfehlerhaft war, rechtfertigt das noch keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß selbst auf Verfahrensmängeln beruhende und deshalb fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhaf-
te 1 und vom 20. September 1989 - IVb ARZ 16/89). Etwas anderes gilt nur, wenn eine Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGHZ 71, 69, 72). Das ist hier entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Krefeld jedoch nicht der Fall. Die fehlerhafte Verweisung durch das Amtsgericht Eschweiler beruht erkennbar auf einem Rechtsirrtum über die Fortdauer der Zuständigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO in den Fällen des § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO und nicht auf Willkür.
Lohmann
 Krohn