Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Es ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Günzburg vom 17. Zwar war durch die öffentliche Zustellung der Klageschrift vom 19. Juni 1988 - IVb ARZ 28/88 = BGHR ZPO § 261 Abs.3 Nr. 2 Stufenklage 2), ohne daß die Rechtshängigkeit der Stufenklage etwa dadurch beendet wurde, daß das Verfahren bis zur Erhebung des Zahlungsantrags vom 9. Mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit wurde die Zuständigkeit des Amtsgerichts Günzburg nach dem Grundsatz des § 261 Abs.3 Nr. 2 ZPO perpetuiert, so daß die Begründung eines Wohnsitzes (oder gewöhnlichen Aufenthalts) des Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts Neuss - offenbar im Jahre 1994 - nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit führte. Von Willkür kann unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem der Beklagte ersichtlich, wie sich aus der Auskunft seines früheren Arbeitgebers, ZlHHIHB GmbH, entnehmen läßt, bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit durch die öffentliche Zustellung der Klageschrift seinen früheren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Günzburg aufgegeben hatte, sich erstmals von seinem derzeitigen - offenbar dauerhaften -Aufenthalt (Wohnsitz) in NflB aus am Verfahren beteiligte und erkennbar, ebenso wie der Kläger, die Verweisung an das Amtsgericht Neuss als das für seinen derzeitigen Aufenthaltsort zuständige Gericht wünschte (vgl. März 1988 - IVb ARZ 6/88 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1; vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ARZ 17/97 vom 16. Juli 1997 in Sachen David D / geboren am setzlich vertreten durch die Mutter Ute D' ■■straße Gi^B, 1982, ge- Kläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte u. a gegen Jörg l-Straße Beklagter. 2 f Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Weber-Monecke beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Neuss. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Günzburg und Neuss haben sich zwei Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte -Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt. 2. Das Amtsgericht Neuss ist als zuständig zu bestimmen. Es ist an den - nach Eintritt der Rechtshängigkeit wirksam ergangenen - Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Günzburg vom 17. März 1997 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO. Gründe, die die Bindungswirkung des auf Antrag des Klägers und nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Beklagten ergangenen Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise in Frage stellen könnten (vgl. BGHZ 71, 69, 72), liegen nicht vor. Zwar war durch die öffentliche Zustellung der Klageschrift vom 19. Juni 1992 im Januar 1993 (§§ 204, 206 ZPO) auch der im Wege der Stufenklage erhobene seinerzeit noch 3 nicht bezifferte Zahlungsanspruch bei dem Amtsgericht Günz-burg rechtshängig geworden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1995 - XII ARZ 36/94 = FamRZ 1995, 729; vom 8. Juni 1988 - IVb ARZ 28/88 = BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 2), ohne daß die Rechtshängigkeit der Stufenklage etwa dadurch beendet wurde, daß das Verfahren bis zur Erhebung des Zahlungsantrags vom 9. Dezember 1996 zeitweise nicht betrieben wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1995 aaO). Mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit wurde die Zuständigkeit des Amtsgerichts Günzburg nach dem Grundsatz des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO perpetuiert, so daß die Begründung eines Wohnsitzes (oder gewöhnlichen Aufenthalts) des Beklagten im Bezirk des Amtsgerichts Neuss - offenbar im Jahre 1994 - nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit führte. Damit war die Verweisung von dem Amtsgericht Günzburg an das Amtsgericht Neuss rechtsfehlerhaft. Das rechtfertigt indessen keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß fehlerhafte, auch auf Verfahrensmängeln beruhende Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam und bindend sind, es sei denn, sie entbehrten jeder Rechtsgrundlage und erwiesen sich daher als willkürlich. Von Willkür kann unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem der Beklagte ersichtlich, wie sich aus der Auskunft seines früheren Arbeitgebers, ZlHHIHB GmbH, entnehmen läßt, bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit durch die öffentliche Zustellung der Klageschrift seinen früheren Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Günzburg aufgegeben hatte, sich erstmals von seinem derzeitigen - offenbar dauerhaften -Aufenthalt (Wohnsitz) in NflB aus am Verfahren beteiligte und erkennbar, ebenso wie der Kläger, die Verweisung an das Amtsgericht Neuss als das für seinen derzeitigen Aufenthaltsort zuständige Gericht wünschte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. März 1988 - IVb ARZ 6/88 = BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 Verweisung, fehlerhafte 1; vom 20. September 1989 - IVb ARZ 16/89). Blumenrohr Gerber Krohn Weber-Monecke Zysk