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BGH · XII ARZ 17/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ARZ 17/95

XII ARZ 17/95 Rechtsanwälte und September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Mo-necke beschlossen: Nach Rechtshängigkeit ist dies dann noch möglich, wenn die Klage - wie hier - bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht worden ist (BGH, Beschluß vom 19.

Zitierte Normen: § 281 ZPO
13ProzeßbevollmächtigteörtlichARZBlumenrohrSprickRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ARZ 17/95
vom 13. September 1995 in der Familiensache
 Christian J	'	geboren	am
 vertreten durch den Vater Erhard P^BBBHPstraße 0, R
beide wohnhaft
 Kläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und Partner,
 gegen
Margot
(straße
 Beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Mo-necke
 beschlossen:
Zuständig ist kraft bindender Verweisung das Amtsgericht - Familiengericht - Köln (§ 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO).
Die vorliegende Gerichtsstandsvereinbarung begegnet keinen Bedenken, da die örtliche Zuständigkeit eines kraft Gesetzes nicht zuständigen Familiengerichts durch Vereinbarung begründet werden kann, wenn eine Ehesache nicht anhängig ist. Nach Rechtshängigkeit ist dies dann noch möglich, wenn die Klage - wie hier - bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingereicht worden ist (BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - I ARZ 579/75 - NJW 1976, 626).
Blumenrohr
 Zysk
Hahne
 Sprick
Weber-Monecke